Kein Recht auf freundliche “Schlussformel”
Arbeitgeber dürfen unter Umständen auf eine freundliche Schlussfloskel im Arbeitszeugnis verzichten. Zumindest haben Arbeitnehmer mit einer eher durchschnittlichen Leistungsbewertung keinen Anspruch darauf, dass ihr Chef ihnen «für den beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute» wünscht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf vor kurzem entschieden hat (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2008, Az: 12 Sa 505/08). mehr…
“Übliche” Formulierungen sind zu ergänzen

Mit einem aktuellen Urteil vom 12. August 2008 (Az.: 9 AZR 632/07) beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht wieder einmal mit dem notwendigen Inhalt von Arbeitszeugnissen. Im Entscheidungsfall hatte sich ein Tageszeitungsredakteur darüber beschwert, dass in seinem Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen fehlte. Nach Ansicht der Erfurter Richter kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ergänzung seines Arbeitszeugnisses haben, wenn der Arbeitgeber übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung weggelassen hat. mehr…
Was ist beim Zwischenzeugnis anders?
Das Zwischenzeugnis ist im Wesentlichen wie ein herkömmliches Arbeitszeugnis aufgebaut, und doch gelten hier einige Besonderheiten. Diese sind ganz einfach dem Umstand geschuldet, dass das Zwischenzeugnis während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. mehr…



