“Wir geben gerne Auskunft”
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Auch wenn es der Arbeitgeber gut meint: Nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Herford ist das Angebot des Arbeitgebers, für entsprechende Anfragen potenzieller Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, ein unzulässiges Geheimzeichen im Arbeitszeugnis (ArbG Herford, Urteil v. 1.4.2009, Az: 2 Ca 1502/08). mehr…
Kategorie: Geheimcode Arbeitszeugnis
Achtung Formfehler: Adressfeld ausgefüllt
Dass das Zeugnis auf dem Geschäftspapier ausgestellt werden sollte, welches das Unternehmen üblicherweise verwendet, ist klar. Viele Arbeitgeber tragen jedoch in das Adressfeld des Geschäftsbogens Name und Anschrift des Zeugnisempfängers ein. Das ist ein klarer Formfehler. mehr…
Kategorie: Arbeitszeugnisse: richtig in Form



