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Kein Schadenersatz für verspätetes Zeugnis ohne vorherige Mahnung

Der Arbeitgeber muss Ihnen innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen. Tut er dies nicht, ist er unter Umständen verpflichtet, Ihnen Schadenersatz zu zahlen, wenn Sie dadurch ein aussichtsreiches Jobangebot verlieren. Voraussetzung ist allerdings eine vorherige Mahnung Ihrerseits – so entschieden durch das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 1.4.2009, Az: 1 Sa 370/08). mehr…

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