Alles, nur nicht vor Gericht!
Entweder Arbeitgeber sind heut-zutage zufriedener mit ihren Mitarbeitern oder sie scheuen einfach nur die juristische Auseinan-dersetzung in punkto Arbeits-zeugnis. Wie sonst wäre erklären, dass eine aktuelle Studie einen deutlichen Trend zu großzügigeren Leistungsbeurteilungen wahrnimmt. mehr…
Vor allem der Name muss richtig sein
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Der Name des Mitarbeiters muss im Zeugnis stets richtig geschrieben sein. Andernfalls gilt der Zeugnisanspruch als nicht erfüllt. Haben Sie einen titulierten Zeugnisanspruch (zum Beispiel durch ein Urteil oder einen Vergleich), so können Sie den Arbeitgeber durch die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Korrektur des Namens bewegen (Hessisches LAG, Urteil vom 23.09.2008, Az: 12 Ta 250/08). mehr…
Zeugnisformulierung per Vergleich bindend
Verpflichtet sich Ihr (ehemaliger) Chef in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach Ihrem Formulierungsvorschlag zu erteilen, so darf er von den vorgegebenen Formulierungen nur aus wichtigem Grund abweichen, so entschieden vom LAG Köln (Beschluss vom 2.1.2009 (Az: 9 Ta 530/08). mehr…



