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15
Dez
2022

Darf die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

Autorin: Claudia Kilian

Kann, darf, muss oder sollte die Betriebsratstätigkeit im Arbeitszeugnis erwähnt werden?  Die Antwort lautet: „Es kommt darauf an.“

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Betriebsratstätigkeit nicht im Arbeitszeugnis erwähnen – auch wenn potenzielle Arbeitgeber an dieser Information wohl größeres Interesse haben dürften. Die Richter des LAG Hamm erklären dies in einem älteren Urteil ganz gut: „Die Ausübung dieser Funktion hat mit der Art des Arbeitsverhältnisses nichts zu tun.“ (LAG Hamm, Urteil vom 12.4.1976, Az.: 9 Sa 29/76).

Eine gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder dessen Mitarbeit im Betriebsrat dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in ein Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Das macht zum Beispiel Sinn, wenn er seine berufliche Zukunft in einem Bereich mit ähnlichen Zielrichtungen, etwa Gewerkschaft, Bildung, Beratung, Mediation, sieht.

Auch versteckte Hinweise nicht erlaubt

Auch Formulierungen, die ein solches Engagement nahelegen, sind nicht zulässig (ArbG Ludwigshafen, Urteil v. 18.3.1987, Az: 2 Ca 281/87).


Achtung

Formulierungen, die einem zukünftigen Arbeitgeber als Warnung dienen sollen oder können:

  • Frau Schmidt trat stets engagiert für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen ein.
  • Herr Fröhlich hat sich stets für die Belange seiner Kollegen eingesetzt/engagiert.

Freistellung kann im Arbeitszeugnis erwähnt werden

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Mitarbeiter in den vergangenen Jahren für die Betriebsratstätigkeit vollständig freigestellt war. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber keine Leistungsbeurteilung abgegeben, da das freigestellte Betriebsratsmitglied in dieser Zeit nicht weisungsgebunden war. Und natürlich kann der Arbeitgeber die Leistungen des Mitarbeiters im Betriebsrat wohl kaum im Detail beurteilen und sollte dies auch gar nicht tun.

Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber aber auch nicht so tun, als ob das Betriebsratsmitglied in diesem Zeitraum normal weitergearbeitet hätte. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber im Zeugnis schreiben, dass der Mitarbeiter die letzten Jahre vollständig freigestellt war, um ein Betriebsratsamt auszuüben (LAG Köln, Urteil vom 6.12.2013, Az.: 7 Sa 583/12). Weitere Informationen zu diesem Urteil finden Sie in unserem Beitrag „Betriebsrat: Freistellung kann im Zeugnis erwähnt werden„.


Achtung

Mitglieder im Betriebsrat sollten auf jeder Fall vor einer vollständigen Freistellung um ein ausführliches Zwischenzeugnis bitten, um den Status quo zu dokumentieren.

Empfehlungsschreiben als Alternative

Viele Betriebsratsmitglieder erwerben während ihrer Amtszeit besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel Recht, Arbeitsschutz, Mitarbeitergesundheit, Pressearbeit). Will man diese Kenntnisse im Arbeitszeugnis erwähnt haben, ist man häufig wohl auch gezwungen, die Betriebsratstätigkeit offen zu legen. Eine Alternative könnte hier eine Empfehlung oder ein Referenzschreiben sein, dass zum Beispiel der Betriebsratsvorsitzende formuliert.


Buchtipp

Als Betriebsratsmitglied werden Sie sicher regelmäßig bei Arbeitszeugnissen um Rat gefragt. In unserem Ratgeber „Das Arbeitszeugnis in der Betriebsratspraxis“ finden Sie auf alle Fragen eine Antwort. Sie lernen, wie man ein Arbeitszeugnis überprüft und auf welche Feinheiten man unbedingt achten sollte. Ein Muster für ein Empfehlungsschreiben finden Sie übrigens ebenfalls im Buch.


Und wie können wir Sie unterstützen?

Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis unzulässige Informationen enthält, lassen Sie es besser überprüfen. Zum Beispiel mit unserem Zeugnis-Check. Auf Wunsch überarbeiten wir auch gerne Ihr Arbeitszeugnis (Zeugnis-Überarbeitung).  

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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