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30
Aug
2008

Kein Recht auf freundliche Schlussformel bei durchschnittlicher Bewertung (#Urteil)

Alles Gute

Autorin: Claudia Kilian

Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Beurteilung haben kein Recht darauf, dass ihr Ihnen Chef «für den beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute» wünscht. Eine freundliche Schlussformel ist nicht geschuldet. 

Im Entscheidungsfall hatte die Arbeitgeberseite ein Zeugnis mit der Note befriedigend ausgestellt. Anstelle der üblichen „Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“ endete das Arbeitszeugnis lediglich mit dem Satz: „Das Arbeitsverhältnis musste aus betrieblichen Gründen beendet werden.“

Freundliche Schlussformel gefordert

Der Mitarbeiter legte jedoch Wert auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis. Konkret forderte er den Satz: „Wir danken Herrn Q. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.“

Forderung bei durchschnittlichem Arbeitszeugnis zu weit gefasst

Das LAG Düsseldorf bezieht sich im Urteil zunächst auf ein Urteil des BAG vom  20.02.2001 (Az.: 9 AZR 44/00). Danach gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine freundliche Schlussformel inklusive Dank und gute Wünsche. Die Düsseldorfer Richter sehen jedoch auch die Meinung führender Arbeitsrechtler, wonach eine fehlende Schlussformel das Arbeitszeugnis entwerte.


Achtung

Das BAG ist konsequent in dieser Sache. So erklärte es zuletzt 2012 in einem Grundsatzurteil: „Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis nicht mit einer freundlichen Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche) abschließen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage.“ (BAGUrteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11).  Wir haben das Urteil hier besprochen.

Letztendlich ließen es die Düsseldorfer Richter offen, ob sie dem BAG grundsätzlich folgen. Sie hielten die geforderte Dankes- und Zukunftsformel für zu weitgehend. Der ehemalige Mitarbeiter kann hier nicht verlangen, dass sich der Arbeitgeber für die gute Zusammenarbeit bedankt und ihm für den beruflichen und den privaten Lebensweg alles Gute wünscht.

Selbst wenn ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sein sollte, Arbeitszeugnisse mit einer Schlussformel zu beenden, müsse diese bei durchschnittlichen Arbeitsleistungen kein besonderes Bedauern ausdrücken  (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2008, Az: 12 Sa 505/08).

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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