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Zeugnisinhalt unter der Lupe
20
Dez
2012

Schlussformel: Kein Recht auf Dank, Bedauern, gute Wünsche (#Urteil)

Computertastatur mit roter Danke-Taste

Autorin: Claudia Kilian

Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis nicht mit einer freundlichen Schlussformel (Dank, Bedauern, gute Wünsche) abschließen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage, sagt das BAG.   

Wenn man viele Jahre bei einem Unternehmen gearbeitet hat, dann wünscht man sich doch zum Abschied ein paar nette Worte – sei es von Kollegen, Mitarbeitern oder Vorgesetzten. Ob Dank, Bedauern oder gute Wünsche für die Zukunft, die Wertschätzung zählt – auf der Abschiedsparty oder im Arbeitszeugnis. Es verwundert also nicht, dass die Schlussformel im Arbeitszeugnis immer wieder Thema vor Gericht ist. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein Grundsatzurteil gefällt. Danach ist der Arbeitgeber nicht gesetzlich verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11).

Wir wünschen für die Zukunft alles Gute.

Im Entscheidungsfall hatte ein Baumarktleiter seinen ehemaligen Arbeitgeber verklagt. Er hatte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten. Dennoch endete das Zeugnis nur mit dem Sätzen: „Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“  Das ist zu wenig und entwertet das sonst gute Arbeitszeugnis, dachte der ehemalige Mitarbeiter. Er forderte die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Dank, Bedauern, gute Wünsche sind persönliche Empfindungen

Das Bundesarbeitsgericht folgte der Meinung des Mitarbeiters nicht. Dank, Bedauern, gute Wünsche – das sind alles persönliche Empfindungen. Und diese sind nicht „beurteilungsneutral“, sondern können die vorherige Beurteilung von Leistung und Verhalten bestätigen oder relativieren.


Achtung

Ist die Beurteilung im Arbeitszeugnis sehr gut, aber die Schlussformel unvollständig – so wirft das Fragen auf. Distanziert sich der Arbeitgeber von dem Zeugnis? Bedauert man das Ausscheiden nicht? War man mit den Leistungen doch nicht zufrieden?

Dennoch: Der Arbeitgeber muss keine vollständige Schlussformel im Arbeitszeugnis aufnehmen. Jetzt könnte man natürlich einwenden, dass in der Praxis Arbeitszeugnisse mit überdurchschnittlicher Beurteilung üblicherweise auch eine Dankesformel enthalten. Daraus kann man aber keinen Anspruch des Arbeitnehmers ableiten, sagt das BAG. Es gibt einfach keine gesetzliche Grundlage dafür. Steht die Schlussformel nicht mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.

Unser Fazit:

Egal wie positiv Ihr Arbeitszeugnis klingt – Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine vollständige Schlussformel. Ob Dank, Bedauern oder gute Wünsche – man kann den Arbeitgeber nicht gerichtlich zu persönlichen Empfindungen zwingen.


Und wie können wir Sie unterstützen?

Ihr Arbeitszeugnis enthält nur eine knappe Schlussformulierung und nun zweifeln Sie, ob der Rest des Zeugnisses auch so gut ist, wie er klingt? Gerne überprüfen wir Ihr Arbeitszeugnis mit unserem Zeugnis-Check. 

Bildquelle: VRD / Fotolia

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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