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Arbeitszeugnis bei Kündigung & Co
12
Okt
2010

Zeugnisfälschung ist kein Kündigungsgrund (#Urteil)

Zeugnisfälschung

Autorin: Claudia Kilian

Zeugnisfälschung ist kein Kündigungsgrund, sagt das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Es liegt zwar ein außerdienstliches Fehlverhalten vor, dieses habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters oder dessen betriebliche Verbundenheit. 

Nehmen wir an, Sie wollen sich bewerben und Ihr Chef stellt Ihnen – vielleicht aus Zeitgründen – kein Zwischenzeugnis aus. Oder Sie wollen ihn nicht darum bitten, damit Ihr Wechselinteresse nicht publik wird. Kämen Sie auf die Idee, sich das Zeugnis selbst auf Firmenpapier auszustellen und die Unterschrift des Vorgesetzten zu fälschen? Ok, wir glauben grundsätzlich an das Gute im Menschen – dennoch ist es möglich, dass jemand, der wirklich verzweifelt ist, auch schon mal solche Gedanken hegt. Aber sie in die Tat umzusetzen, spricht schon für eine gehörige Portion Kaltschnäuzigkeit. Aber dass das kein Kündigungsgrund sein soll?


Achtung

So geht es natürlich nicht, das ist klar. Nutzen Sie daher jede Möglichkeit, die sich in Ihnen bietet, um nach einem Zwischenzeugnis zu fragen.

Kündigung nach Zeugnisfälschung

Das hat nämlich das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in einem gerade bekannt gewordenen Urteil entschieden. Hier hatte sich ein Bankangestellter fröhlich am Schrank mit den Blankoformularen bedient, einen attraktiven Zeugnistext ergänzt und das Ganze mit der gefälschten Unterschrift des Abteilungsleiters gekrönt. Zu dumm, dass dieser Wind von der Sache bekam und eine Kündigung aussprach. Der Zeugnisfälscher ging gerichtlich gegen die Kündigung vor – und gewann (ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 7 Ca 263/10).

Zeugnisfälschung keine Auswirkung auf Arbeitsleistung

Die Frankfurter Arbeitsrichter sahen sehr wohl ein „außerdienstliches Fehlverhalten“, dieses habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Klägers oder dessen betriebliche Verbundenheit. Auch wenn die Fälschung der Unterschrift  „möglicherweise“ eine Straftat darstelle (Urkundenfälschung – § 267 StGB), dürfe sie dennoch nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei allem Respekt, es bleibt zu hoffen, dass das Berufungsgericht da auch noch ein Wörtchen mitredet.


Und wie können wir Sie unterstützen?

Sie brauchen professionelle Hilfe in Sachen Arbeitszeugnis? Gerne erstellen wir einen Zeugnisentwurf nach Ihren Vorgaben, den Sie Ihrem Arbeitgeber zur Unterschrift vorlegen können.  

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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