zuletzt geprüft und überarbeitet:
27. Januar 2026
Lesedauer: 2 Minuten
Ein Arbeitszeugnis soll wohlwollend formuliert sein, darf dabei aber nicht ins Übertriebene abgleiten. Wird ein Zeugnis so positiv formuliert, dass es auf einen objektiven Leser ironisch oder nicht ernst gemeint wirkt, verfehlt es seinen Zweck und kann vom Arbeitnehmer beanstandet werden. Genau mit dieser Frage hat sich das LAG Hamm befasst und stellte klar, dass auch ein „zu positives“ Arbeitszeugnis rechtswidrig sein kann.
LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, Az.: 12 Ta 475/16
Das Urteil auf einen Blick
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend, aber zugleich glaubwürdig sein. Übertriebenes Lob kann den Eindruck von Ironie oder mangelnder Ernsthaftigkeit erwecken. Das Arbeitszeugnis ist wertlos, wenn der ganze Zeugnistext durch übertriebene Steigerungen ins Lächerliche gezogen wird. Wenn ein Arbeitszeugnis übertrieben positiv erscheint, kann der Arbeitnehmer Berichtigung fordern. Maßgeblich ist der Gesamteindruck aus Sicht eines objektiven Dritten.
Darum ging es vor Gericht
Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in einem Vergleich vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen Zeugnisentwurf vorlegen darf und der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund davon abweichen darf. Im Wesentlichen hielt sich der Arbeitgeber an den Entwurf, verwendete jedoch ein paar Superlative („äußerst „, „extrem “ und „hervorragend „) mehr als vorgegeben. Darüber hinaus ersetzte er die Formulierung „Wir bewerten ihn mit sehr gut “ durch „Wenn es bessere Noten als ’sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen „.
Schließlich änderte er noch die Schlussformulierung „Herr … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern “ durch „Herr … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen .“
Der Arbeitnehmer empfand das Zeugnis dadurch als überzogen und ging vor Gericht. Durch die geänderten Formulierungen sei das gesamte Zeugnis wertlos, weil der ganze Zeugnistext ins Lächerliche gezogen werde.
So hat das Gericht entschieden
Das LAG Hamm gab dem Arbeitnehmer recht. Ein Arbeitszeugnis müsse nicht nur formal positiv, sondern auch glaubwürdig sein. Die Häufung extremer Lobesformeln führe dazu, dass ein unbefangener Leser das Zeugnis nicht mehr ernst nehme.
Vor allem durch die auffälligen Steigerungen der bereits sehr guten Bewertungen entstehe der Gesamteindruck, dass die Bewertungen nicht ernst gemeint seien. Ein ironischer Charakter des Gesamtzeugnisses sei nicht von der Hand zu weisen. Die Arbeitgeberseite habe damit ihre Pflicht zur Ausstellung eines wahrheitsgemäßen und wohlwollenden Zeugnisses nicht erfüllt.
Durch die geänderte Schlussformel in : „Herr … verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen .“ führt der Arbeitgeber das Zeugnis ganz ad absurdum. Vor Gericht erklärte er hierzu, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers für ihn keinen Verlust bedeute. Daraufhin konterte der Richter: Wenn der Mitarbeiter laut Zeugnis doch „noch besser als sehr gut gewesen“ wäre, müsse das Ausscheiden doch ein Verlust sein. Die Schlussformel spricht also noch einmal mehr für pure Ironie.
Die Konsequenz: Der Arbeitgeber musste das Arbeitszeugnis korrigieren.
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Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Auch ein übermäßig positives Zeugnis kann rechtlich angreifbar sein.
Entscheidend ist, wie das Zeugnis auf Dritte wirkt, nicht nur der Wortlaut einzelner Sätze.
Arbeitnehmer können eine Korrektur verlangen, wenn das Zeugnis unglaubwürdig erscheint.
Für Arbeitgeber
Superlative und übersteigerte Formulierungen sollten mit Bedacht eingesetzt werden.
Ein Zeugnis muss insgesamt stimmig und nachvollziehbar bleiben.
Abweichungen von abgestimmten oder vereinbarten Zeugnisentwürfen sind nur mit sachlichem Grund ratsam.
Meine Einschätzung
Das Urteil zeigt sehr deutlich, dass der Zeugnisgrundsatz des Wohlwollens Grenzen hat. Ein Arbeitszeugnis ist kein Marketingtext, sondern ein rechtlich relevantes Dokument. Wird Lob so stark überzeichnet, dass es unglaubwürdig wirkt, schadet dies dem Arbeitnehmer eher, als dass es ihm nutzt.
Aus meiner Sicht ist daher besonders wichtig, den Gesamteindruck im Blick zu behalten. Ein gutes Zeugnis überzeugt nicht durch möglichst viele Superlative, sondern durch klare, realistische Formulierungen und vor allem durch eine individuelle Beurteilung des Mitarbeitende in seiner Rolle und Verantwortung. Kurz: Die Bewertung muss den Aufgaben entsprechen. Was kann der Mitarbeitende? Wie arbeitet er? Was bewirkt er?
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