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LAG Hamm: Kein Briefkopf im Arbeitszeugnis – Zeugnisanspruch nicht erfüllt

zuletzt geprüft und überarbeitet:

28. April 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Das Bild illustriert eine Person, die ein Arbeitszeugnis ohne Briefkopf unterschreibt, was rechtliche Konsequenzen hat und den Zeugnisanspruch nicht erfüllt.

Das Arbeitszeugnis muss mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Unternehmens erkennbar sind. Sonst ist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nicht erfüllt (LAG Hamm, Beschluss vom 19.02.2026, Az.: 9 Ta 319/25)

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Der Beschluss auf einen Blick

Ein Arbeitszeugnis muss die im Geschäftsleben üblichen Formanforderungen erfüllen, sonst ist der Zeugnisanspruch rechtlich nicht erfüllt. Mindestvoraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers.

Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. 

Besitzt der Arbeitgeber Firmenpapier und nutzt es im Geschäftsleben, muss er es auch für das Arbeitszeugnis verwenden.

Wer dagegen verstößt, riskiert ein Zwangsgeld (im vorliegenden Fall 1.000 €).

Darum ging es vor Gericht

In einem gerichtlichen Vergleich haben sich die Parteien geeinigt, dass die ehemalige Mitarbeiterin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ erhalten soll und dazu einen eigenen Vorschlag einreichen darf. Das Zeugnis, das der Arbeitgeber schließlich übersandte, entsprach inhaltlich dem Eigenentwurf der Mitarbeiterin, war allerdings weder auf dem üblichen Firmenbriefbogen noch mit Briefkopf ausgestellt. Die Arbeitnehmerin ließ sich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilen und stellte Antrag auf Zwangsgeld. Das Arbeitsgericht Dortmund setzte 1.000 € fest, ersatzweise für je 500 € einen Tag Zwangshaft. Der Arbeitgeber legte dagegen Beschwerde ein.

So hat das Gericht entschieden

Das LAG Hamm bestätigte den Zwangsgeldbeschluss auf ganzer Linie. Es stellte klar, dass ein Arbeitszeugnis in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Fehlt ein ordnungsgemäßer Briefkopf im Arbeitszeugnis mit Name und Anschrift des Ausstellers, ist die Zeugnispflicht nicht erfüllt. Verwendet der Arbeitgeber im Geschäftsverkehr Firmenpapier, muss er es zwingend auch für das Arbeitszeugnis nutzen. Damit schreibt das LAG Hamm die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konsequent fort (BAG, 03.03.1993, Az.: 5 AZR 182/92).

Interessant: Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, er habe das Arbeitszeugnis nach dem Vorschlag der ehemaligen Mitarbeiterin sowie auf Geschäftspapier erteilt. Das konnte er aber nicht beweisen, obwohl er hinsichtlich der Erfüllung des Zeugnisanspruchs die Beweispflicht hatte.

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Achtung

Das Zwangsgeld nach § 888 ZPO ist ein Beugemittel. Es soll den Arbeitgeber zur Erfüllung zwingen, nicht den Arbeitnehmer entschädigen. Das Geld fließt also in die Staatskasse, nicht an den Arbeitnehmer persönlich. Wer wegen eines fehlerhaften oder verspäteten Zeugnisses Schadenersatz geltend machen will, muss das gesondert und auf einem anderen Weg tun.

Mehr zu den formalen Anforderungen an den Briefbogen lesen Sie hier: Geschäftspapier: Der richtige Briefbogen für das Arbeitszeugnis.

Das bedeutet der Beschluss für die Praxis

Für Arbeitnehmer

  • Ein Arbeitszeugnis ohne Briefkopf gilt als nicht erteilt. Der Zeugnisanspruch besteht weiter, auch wenn der Arbeitgeber das anders sieht.
  • In einem gerichtlichen Vergleich sollte unbedingt vereinbart werden, dass das Zeugnis auf dem üblichen Geschäftsbogen ausgestellt wird, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.
  • Um ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten, benötigen Sie zunächst die vollstreckbare Ausfertigung Ihres Vergleichs, die Sie aktiv beim Gericht beantragen müssen .
  • Dokumentieren Sie schriftlich, wann Sie das „Zeugnis“ erhalten haben. Oft reicht ein kurzes Schreiben an den Arbeitgeber, bevor Sie den formellen Antrag stellen, das spart Zeit und Aufwand.

Für Arbeitgeber

  • Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom Wortlaut seiner eigenen Erklärungen. Ein Zeugnis auf neutralem Papier ohne Briefkopf tut genau das.
  • Verwenden Sie im Geschäftsverkehr Firmenbriefpapier, ist die Sache eindeutig: Das Arbeitszeugnis muss darauf ausgestellt werden.
  • Ein korrekter Briefbogen ist deutlich günstiger als Zwangsgeld oder sogar Zwangshaft.
  • Stellen Sie das Zeugnis nachweisbar zu, im Streitfall liegt die Beweislast bei Ihnen.

Meine Einschätzung

Dieser Beschluss überrascht jetzt nicht. Die Rechtsprechung ist insofern eindeutig – und sie macht auch Sinn. Es könnte sich sonst jeder ein paar nette Formulierungen auf ein weißes Blatt Papier schreiben und mit einer Unterschrift versehen. Jeder Unternehmer sollte schon ein eigenes Interesse daran haben, wie er sein Unternehmen im Rechtsverkehr präsentiert. Und hierzu gehören auch Arbeitszeugnisse.

In der Praxis betrifft das vor allem sehr kleine Unternehmen ohne einheitliches Geschäftspapier oder ohne klare interne Zuständigkeit für die Zeugniserstellung. Für HR-Abteilungen sollte das längst Routine sein.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Rechtsstand: April 2026. Änderungen der Rechtslage vorbehalten.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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