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ArbG Siegburg: Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie im Zeugnis

zuletzt geprüft und überarbeitet:

6. Februar 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Normalerweise dürfen Arbeitgeber wegen der Unschuldsvermutung laufende Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Schutz von Kindern in bestimmten Fällen vorgeht und der Arbeitgeber hier sogar verpflichtet ist, das Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen.

ArbG Siegburg, Urteil vom 23.01.2025, Az. 5 Ca 1465/24.

Das Urteil auf einen Blick

Grundsätzlich dürfen laufende Ermittlungsverfahren wegen der Unschuldsvermutung nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden.
Im Ausnahmefall kann ein besonderes Schutzinteresse Dritter überwiegen.
Bei einem Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Dateien kann im Arbeitszeugnis ein Hinweis darauf gegeben werden, zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer den Verdacht nicht bestritten hat.

Darum ging es vor Gericht

Ein langjährig bei einem Jugendamt beschäftigter Sozialarbeiter, dessen Aufgaben Kinderschutzmaßnahmen einschlossen, geriet wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte ins Visier der Polizei. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte sein Diensthandy; im Polizeibericht wurde empfohlen, ihm keinen Zugriff mehr auf Kinder und Jugendliche zu gewähren.

Noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens kündigte die Stadt als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und nahm den Hinweis auf das Ermittlungsverfahren als Begründung in das Arbeitszeugnis auf. Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Erwähnung, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen war und die Unschuldsvermutung gelte.

So hat das Gericht entschieden

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Grundsätzlich müssen Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein, heißt es in den Urteilsgründen. Laufende Ermittlungsverfahren dürfen daher nicht ohne Weiteres im Arbeitszeugnis aufgenommen werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Schutz von Dritten – in diesem Fall Kindern – betroffen ist, kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, auf ein Ermittlungsverfahren hinzuweisen.

Das Gericht betonte, dass hier der Schutz von Kindern Vorrang hat. Zudem habe der Arbeitnehmer im Prozess den Besitz entsprechender Dateien auf seinem Diensthandy nicht bestritten. Daher entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Für Arbeitnehmer

  • Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann in bestimmten Ausnahmefällen im Arbeitszeugnis stehen.
  • Die Unschuldsvermutung allein verhindert nicht in jedem Fall eine Erwähnung im Zeugnis.
  • Besonders bei sensiblen Tätigkeiten mit Schutzfunktion kann ein Hinweis auf Ermittlungen gerechtfertigt sein.

Für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber sollten sorgfältig prüfen, ob ein besonderes Schutzinteresse Dritter vorliegt, bevor sie ein Ermittlungsverfahren im Zeugnis erwähnen.
  • Eine bloße Verdachtslage ohne Bezug zu sensiblen Tätigkeiten reicht in der Regel nicht aus.
  • Dokumentation und Abwägung zwischen Zeugniswahrheit und Persönlichkeitsrecht ist wichtig.

Meine Einschätzung

Das Urteil zeigt, dass das deutsche Arbeitszeugnisrecht nicht starr ist, sondern eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem berechtigten Informationsinteresse Dritter verlangt. Im Bereich sensibler Tätigkeiten wie dem Kinderschutz kann der Schutz Dritter so gewichtig sein, dass ein Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren trotz Unschuldsvermutung im Arbeitszeugnis zulässig ist. Arbeitgeber müssen hier sehr umsichtig vorgehen und sollten juristischen Rat einholen, bevor sie entsprechende Formulierungen verwenden, um mögliche spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Praxistipp

Will ein Arbeitgeber ein laufendes Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis erwähnen, sollte er:
1. genau dokumentieren, warum ein besonderes Schutzinteresse Dritter besteht (z. B. bei Schutzbefohlenen),
2. im Zweifel juristische Beratung einholen,
3. die Formulierung so neutral wie möglich halten und klarstellen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handelt, ohne Vorverurteilung auszudrücken.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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