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Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie darf im zeugnis erwähnt werden

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: < 1 minute

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Claudia Kilian

Normalerweise dürfen Arbeitgeber wegen der Unschuldsvermutung laufende Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Das Arbeitsgericht Siegburg hat nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Schutz von Kindern in bestimmten Fällen vorgeht und der Arbeitgeber hier sogar verpflichtet ist, das Ermittlungsverfahren im Zeugnis zu erwähnen.

Ein Sozialarbeiter, der seit über vier Jahren in einem Jugendamt für Kinderschutzmaßnahmen zuständig ist, wurde wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischen Materials polizeilich untersucht. Die Kriminalpolizei durchsuchte sein Dienstzimmer und beschlagnahmte sein Diensthandy. Im Polizeibericht wurde empfohlen, dem Mann jeglichen Zugriff auf Kinder und Jugendliche zu verwehren.

Die Stadt als Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens und nahm den Vorwurf der Kriminalpolizei in das Arbeitszeugnis auf. Der betroffene Arbeitnehmer klagte gegen die Erwähnung, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und er sich auf die Unschuldsvermutung berufen könne.

Ausnahme bei besonderem Schutzinteresse

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Grundsätzlich müssen Arbeitszeugnisse wohlwollend formuliert sein, heißt es in den Urteilsgründen. Laufende Ermittlungsverfahren dürfen daher nicht ohne Weiteres im Arbeitszeugnis aufgenommen werden. In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Schutz von Dritten – in diesem Fall Kindern – betroffen ist, kann der Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, auf ein Ermittlungsverfahren hinzuweisen.

Das Gericht betonte, dass hier der Schutz von Kindern Vorrang hat. Zudem habe der Arbeitnehmer im Prozess den Besitz entsprechender Dateien auf seinem Diensthandy nicht bestritten. Daher entspreche das Zeugnis dem Gebot der Zeugniswahrheit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 23.01.2025, Az.: 5 Ca 1465/24

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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