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15
Dez
2022

9 Fakten, die auf keinen Fall im Arbeitszeugnis stehen dürfen

Autorin: Claudia Kilian

In einem Arbeitszeugnis dürfen nur die Aspekte stehen, die einen engen Bezug zur Arbeitstätigkeit haben. Alle anderen Themen sind tabu! In diesem Beitrag haben wir für Sie 9 Aspekte zusammengestellt, die auf keinen Fall im Arbeitszeugnis stehen dürfen. Für einige gibt es allerdings einen Geheimcode.

Der Arbeitgeber muss alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung eines Mitarbeiters von Bedeutung sind, in das Arbeitszeugnis einfließen lassen. Hier gelten einige grundsätzliche Regeln:

  1. Das Arbeitszeugnis muss den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses bewerten. Ausnahme: (es gibt Zwischenzeugnisse, auf die man verweisen kann.)
  2. Einmalige, ungünstige Vorfälle darf der Arbeitgeber im Zeugnis nicht erwähnen.
  3. Vorfälle, die längere Zeit zurückliegen und nicht charakteristisch für das sonstige Verhalten des Mitarbeiters waren, dürfen nicht im Zeugnis erwähnt werden.

Unter dem Einfluss dieser Regeln dürfen einige Aspekte grundsätzlich nicht im Zeugnis erwähnt werden. Doch Achtung: Für einige Punkte gibt es codierte Formulierungen (Stichwort Geheimcode).

1. Abmahnungen

Abmahnungen dürfen grundsätzlich nicht explizit im Arbeitszeugnis genannt oder angedeutet werden.

2. Alkohol- und Drogenmissbrauch

Nur wenn die Alkohol- oder Drogensucht direkten Einfluss auf das Arbeitsverhältnis hatte bzw. ausschlaggebend für die Kündigung war, kann eine Ausnahme gerechtfertigt sein. Denken Sie hier zum Beispiel an einen Berufskraftfahrer, der durch seine Sucht eine Gefahr für andere Menschen sein kann. Würde der Arbeitgeber seine immer sehr zuverlässige Fahrweise über den grünen Klee loben, könnte er sich schadenersatzpflichtig machen.


Achtung

Die folgenden Formulierungen sind bekannt dafür, dass sie auf Alkoholgenuss und Drogenmissbrauch hinweisen:

„Durch ihre gesellige Art trug sie stets zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.“

„Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme mussten wir das Arbeitsverhältnis leider auflösen.“

3. Betriebsratszugehörigkeit

Ob ein Arbeitnehmer Mitglied im Betriebsrat war, geht zukünftige Arbeitgeber nichts an. Insofern erwähnt man eine Betriebsratstätigkeit nur, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht. (Zum Beispiel, weil er in einem Job mit ähnlicher Zielrichtung arbeiten will.) War ein Mitarbeiter hingegen in den vergangenen Jahren für die Betriebsratstätigkeit vollständig freigestellt, sieht die Situation anders aus.

4. Elternzeit

Die Elternzeit bzw. entsprechende Mutterschutzzeiten dürfen nicht in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden. Eine Ausnahme machen die Gerichte hier nur, wenn ein gravierendes Missverhältnis von tatsächlicher Beschäftigungsdauer und Elternzeit vorliegt (zum Beispiel 12 Monate Elternzeit bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Monaten).

5. Krankheiten und krankheitsbedingte Fehlzeiten  

Auch der Gesundheitszustand des Mitarbeiters und krankheitsbedingte Fehlzeiten haben in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen. Nur wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht im Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitszeit stehen, etwa bei der Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit, kann ein Vermerk im Zeugnis ausnahmsweise zulässig sein (Sächsisches LAG, Urteil vom 30.01.1996, Az.: 5 Sa 996/95).


Achtung

Die folgenden Formulierungen sind bekannt dafür, dass sie auf längere krankheitsbedingte Fehlzeiten hinweisen:

„Für die Zukunft wünschen wir ihm alles Gute, vor allem Gesundheit.“

„Sie blieb der Arbeit nie unentschuldigt fern.“ (häufige Fehlzeiten)

„Er war am … als … bei uns eingestellt worden.“ (Durch die Verwendung des Plusquamperfektes und das Weglassen des Austrittsdatums wird eine längere Unterbrechung angedeutet.)

6. Kündigungsgründe

Der Grund, warum ein Arbeitsverhältnis endet, soll nur erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht (z.B. auf eigenen Wunsch, aus betriebsbedingten Gründen.) Bei einer fristlosen Kündigung darf diese Tatsache nur durch die Angabe eines ungewöhnlichen (krummen) Austrittsdatums (21.07.) zum Ausdruck kommen.

7. Parteizugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit

Details aus dem Privatleben sind im Arbeitszeugnis tabu.

8. Schwerbehinderung

Grundsätzlich steht der potenzielle Arbeitgeber in der Verantwortung, Schwerbehinderungen zu erfragen. Ein Hinweis im Arbeitszeugnis kann aufgenommen werden, wenn der Mitarbeiter dies wünscht (etwa dergestalt, dass der Mitarbeiter trotz seiner Behinderung seinen Aufgaben sehr erfolgreich und in vollem Umfang nachgekommen ist).

9. Straftaten

Nur wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht (z.B. Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue) kann ein Hinweis ausnahmsweise zulässig sein, um möglichen Schadenersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen. Ein Verdacht oder Vermutungen darf der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis hingegen nicht äußern.


Achtung

Die folgenden Formulierungen sind bekannt dafür, dass sie auf Straftaten hinweisen.

„Er hat alle Aufgaben in seinem und im Interesse der Firma gelöst.“

„Das Arbeitsverhältnis endet kurzfristig am …“

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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