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Arbeitszeugnis: Aufgaben in Stichworten ok (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Leere Checkliste auf Holztische

Ob Fließtext oder Stichpunkte – die Gestaltung des Arbeitszeugnisses liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Eine Aufgabenliste im Arbeitszeugnis ist kein Zeichen dafür, dass der Arbeitgeber das Zeugnis abwerten wollte. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18).

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Arbeitgeber darf die Aufgaben im Arbeitszeugnis stichpunktartig auflisten.
  • Die Gestaltung als „Aufgabenliste“ wertet das Arbeitszeugnis nicht ab.
  • Ob Fließtext oder Aufzählung – Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss darauf, welches Stilmittel die Arbeitgeberseite wählt.

Immer wieder fragen uns Mandanten, ob es besser wäre, die Tätigkeiten im Arbeitszeugnis als Fließtext oder als Aufzählung zu gestalten. Unsere Antwort lautet, wie bei Juristen üblich: „Es kommt darauf an.“ Es kommt auf den Job an, auf die Aufgaben selbst, auf die Anzahl der Aufgaben, die Erklärungsbedürftigkeit.  In vielen Fällen bietet sich auch eine Kombination beider Varianten an. Man erklärt einen grundsätzlichen Verantwortungsbereich (im Fließtext) und fügt die einzelnen Aufgaben als Aufzählung hinzu. Zusätzliche Aufgaben, zum Beispiel besondere Projekte oder Führungsverantwortung, kann man dann wieder als Fließtext ergänzen.

Achtung

Eine stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten hat den Vorteil, dass sie aus dem Zeugnistext heraus sticht und damit die Aufmerksamkeit auf das Wichtigste lenkt – Ihre Berufserfahrung. Zudem sollten alle Aufgaben und Tätigkeiten dokumentiert werden und in der richtigen Priorität stehen. Und: Der Umfang der Aufgabenbeschreibung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsbeurteilung stehen.

Tätigkeiten als Aufzählung nicht abwertend

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat nun entschieden, dass eine stichpunktartige Auflistung der Tätigkeiten und Aufgaben in einem Arbeitszeugnis kein Nachteil für den Arbeitnehmer ist. Nach Aussage der Richter erfüllt selbst eine „nur“ stichpunktartige Darstellung die Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das gilt auch, wenn die Tätigkeiten – wie im verhandelten Fall – in Form einer eingerückten Liste mit Bulletpoints aufgeführt sind.

Arbeitgeber darf Stilmittel wählen

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis verwendet. Das gilt auch für die Art der Darstellung. Wenn der Arbeitgeber der Meinung ist, dass eine stichpunktartige Liste die Lesbarkeit des Zeugnisses verbessert, ist es seine Entscheidung, dieses Stilmittel zu wählen.

Die Richter erklärten in Bezug auf ihre Berufserfahrung, dass es insbesondere in kleineren Betrieben oder im Handwerk üblich sei, Zeugnisse nicht mit vollständigen Sätzen durchzuformulieren, sondern sich auf Stichworte zu konzentrieren und diese durch graphische Elemente (Einrückung und vorangestellte Hervorhebungspunkte) einheitlich zu gliedern.

Achtung

Hierbei deckt sich die Erfahrung der Richter allerdings nicht mit unserer. Wir stellen genau das Gegenteil fest. Gerade in kleineren Unternehmen setzt man auf Fließtext, während die Aufgaben in größeren Unternehmen häufiger stichwortartig gegliedert werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis 

Und wie können wir Sie unterstützen?

Haben auch Sie Bedenken, dass Ihr Arbeitszeugnis nachteilig ist?  Wir überprüfen es gerne für Sie mit unserem Zeugnis-Check. Auf Wunsch überarbeiten wir auch Ihr Arbeitszeugnis oder erstellen einen Zeugnisentwurf nach Ihren Vorgaben. Juristisch fundiert und sprachlich versiert.

Ich möchte mehr über Ihre Leistungen erfahren

Neben der Aufzählung der Tätigkeiten hatte das Urteil aber auch noch zwei andere wichtige Aspekte zu bieten. Hier arbeiten wir gerade an weiteren Beiträgen:

  • Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis sind tabu
  • Schlussformel muss ergänzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter offensichtlich schaden will.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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