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4. Februar 2026
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Ein laufendes Ermittlungsverfahren darf nicht in einem Arbeitszeugnis erwähnt werden, entschied das LAG Düsseldorf. Auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber bestohlen hat.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2005, Az.: 3 Sa 359/05
Das Urteil auf einen Blick
Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren darf nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Der Hinweis auf ein Ermittlungserfahren kann den beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers unangemessen beeinträchtigen. Nur Tatsachen und keine Verdächtigungen gehören ins Zeugnis. Eine spätere Verurteilung kann ggf. einen Widerruf bzw. Ergänzung des Zeugnisses rechtfertigen.
Darum ging es vor Gericht
Einer Rechtsanwaltsfachangestellte wurde nach Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihr Diebstahl vor und erstattete Strafanzeige. In das qualifizierte Arbeitszeugnis schrieb er anschließend, dass wegen des Verdachts eines Diebstahls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Arbeitnehmerin laufe.
Gegen Frau T. läuft ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf wegen drei Diebstählen aus meinen Kanzleiräumen, begangen am 16.08.2003, 25.08.2003 und 28.08.2003.
Die Arbeitnehmerin hielt diesen Hinweis für unzulässig und verlangte vor Gericht, dass er aus dem Zeugnis gestrichen wird, da er ihr berufliches Fortkommen behindere. Der Arbeitgeber verwies hingegen auf den Grundsatz der Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis.
So hat das Gericht entschieden
Das LAG Düsseldorf verurteilte den Arbeitgeber, das Arbeitszeugnis zu ändern und den Hinweis auf das laufende Ermittlungsverfahren zu streichen. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei lediglich um einen Verdacht und nicht um eine feststehende Tatsache. Ein solcher Hinweis kann den weiteren Berufsweg der Arbeitnehmerin erheblich beeinträchtigen. Ein Arbeitszeugnis darf jedoch nur belegbare Tatsachen enthalten und muss wohlwollend formuliert sein.
Die Düsseldorfer Richter betonten zudem den Charakter des Arbeitszeugnisses als dauerhafte Beurteilung mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen. Gerade deshalb dürften dort keine Vorwürfe aufgenommen werden, die jederzeit wieder fallen gelassen werden können. Andernfalls hätten Arbeitgeber die Möglichkeit, gegenüber unliebsamen Beschäftigten allein durch eine Strafanzeige vermeintliche „Tatsachen“ zu schaffen und noch vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Zeugnis darauf hinzuweisen.
Sollte sich der Verdacht später bestätigen und die ehemalige Arbeitnehmerin strafrechtlich verurteilt werden, kann der Arbeitgeber das Zeugnis widerrufen. In diesem Fall ist die Herausgabe des alten Zeugnisses Zug um Zug gegen die Erteilung eines neuen, korrigierten Zeugnisses zu verlangen, um mögliche Schadensersatzansprüche künftiger Arbeitgeber zu vermeiden.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Laufende Ermittlungen oder bloße Verdächtigungen haben im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.
Sie können von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er entsprechende Hinweise entfernt.
Ihr Argument: Berufliches Fortkommen darf nicht durch unbelegte Vorwürfe belastet werden.
Für Arbeitgeber
Im Zeugnis dürfen nur Tatsachen stehen. Ein Ermittlungsverfahren ist noch keine Tatsache, selbst wenn man fest davon überzeugt ist, dass der Mitarbeiter sich an Firmeneigentum bereichert hat.
Bestätigt sich ein Verdacht später durch eine Verurteilung, ist eine Korrektur des Zeugnisses möglich.
In diesem Fall kann die Herausgabe des alten Zeugnisses Zug um Zug gegen ein neues verlangt werden.
Meine Einschätzung
Auch wenn die Entscheidung für Arbeitgeber bitter erscheinen mag: Selbst wenn der Verdacht auf Diebstahl von Unternehmenseigentum im Raum steht, hat ein Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Arbeitszeugnis nichts zu suchen, solange keine gesicherten Tatsachen oder eine Verurteilung vorliegen. Eine Ausnahme besteht nur bei Verdachtsmomenten zu schwersten Straftaten , bei denen Gerichte in Einzelfällen eine abweichende Bewertung zulassen, etwa wenn die Sicherheit von Kindern bedroht ist. So hat das ArbG Siegen zum Beispiel den Arbeitgeber sogar in der Pflicht gesehen, im Arbeitszeugnis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren hinzuweisen. (In diesem Fall ging es um den Verdacht auf Besitz von Kinderpornografischen Inhalten bei einem Sozialarbeiter des Jugendamtes .)