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LAG Berlin-Brandenburg: „Befriedigend“ ist jetzt „gut“, oder?

zuletzt geprüft und überarbeitet:

18. April 2026

Lesedauer: 3 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Wenn 90 % aller Arbeitszeugnisse mindestens „gut“ bescheinigen – ist „befriedigend“ dann noch Durchschnitt oder schon eine Abwertung? Das LAG Berlin-Brandenburg hat eine mutige Antwort gegeben: „gut“ ist der neue Durchschnitt. Der Arbeitgeber muss beweisen, warum das Zeugnis schlechter als gut ausfällt.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013, Az.: 18 Sa 2133/12

Hinweis: Dieses Urteil wurde durch das BAG mit Urteil vom 18.11.2014 (Az.: 9 AZR 584/13) aufgehoben, da die aktuelle Rechtslage davon abweicht. Eine befriedigende Bewertung bleibt Durchschnitt. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er besser als befriedigend war.

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Das Urteil auf einen Blick

Da fast 90 % aller Arbeitszeugnisse die Schlussnote „gut“ oder „sehr gut“ tragen, ist „befriedigend“ kein Durchschnitt mehr – sondern eine unterdurchschnittliche Bewertung.

Ein Arbeitszeugnis muss aus Sicht eines objektiven, branchenkundigen Empfängers gelesen werden und der wertet ein „befriedigend“ heute als Signal für schwache Leistung

Konsequenz: Beweislastumkehr -> Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er „gut“ war. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum die Beurteilung schlechter als „gut“ ausfällt.

Das Urteil stützt sich auf zwei empirische Studien: eine der Uni Erlangen-Nürnberg (2011, 802 Arbeitszeugnisse) und eine Auswertung einer Personalberatung (2010, 1.000 Arbeitszeugnisse).

Darum ging es vor Gericht

Eine Bürofachkraft erhielt nach einem Jahr in einer Zahnarztpraxis ihr Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung „zu unserer vollen Zufriedenheit“. Das entspricht nach der Zufriedenheitsskala der Note „befriedigend“. Damit gab sie sich nicht zufrieden und klagte auf die Formel „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“, also auf die Note „gut“.

So hat das Gericht entschieden

So wie die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Berlin, gab auch das LAG Berlin-Brandenburg der Bürokraft Recht. Die Richter stützten ihre Entscheidung auf empirische Studien, die zeigen, dass fast 90 % aller Arbeitszeugnisse mindestens die Note „gut“ tragen.

  • Eine Untersuchung des Lehrstuhls für Wirtschafts- und Sozialpsychologie der Universität Erlangen-Nürnberg (2011) wertete 802 Arbeitszeugnisse aus Dienstleistung, Handwerk, Handel und Industrie aus. Das Ergebnis: 38,8 % der Zeugnisse enthielten die Bewertung „sehr gut“, 48,5 % die Note „gut“ – zusammen also über 87 %. Lediglich 11,6 % bescheinigten ein „befriedigend“.
  • Dazu kam eine Auswertung einer Personalberatungsgesellschaft aus dem Jahr 2010, die 1.000 Arbeitszeugnisse analysierte: In 33,2 % der Fälle „sehr gut“, in 35,1 % „gut“, in 15,8 % „durchschnittlich“ – die klare Mehrheit also im oberen Bereich.

Aus diesen Daten zog das LAG eine konsequente Schlussfolgerung: Ein Arbeitszeugnis muss so gelesen werden, wie es ein objektiver, branchenkundiger Arbeitgeber liest. Und der weiß, dass „befriedigend“ heute eine Ausnahme ist. Wer ein Dreier-Zeugnis vorlegt, hat im Bewerbungsprozess schlechtere Chancen – nicht weil die Leistung objektiv schlecht war, sondern weil das Zeugnis im Vergleich zu allen anderen negativ auffällt.

Die logische Folge für das Gericht: Der Maßstab für die Beweislastverteilung muss sich verschieben:

-> Nicht der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er „gut“ gearbeitet hat ( so der faktische Standard heute).

-> Der Arbeitgeber muss erklären, warum der Mitarbeiter schlechter als gut war.

Die Zahnarztpraxis konnte im Entscheidungsfall die angeblichen Fehlleistungen der Bürokraft nicht ausreichend darlegen, daher bekam die Dame die begehrte Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ zugesprochen.

Das bedeutet das Urteil

Für Arbeitnehmer

  • Wenn Ihr Zeugnis nur ein „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (befriedigend) enthält, reicht das nach diesem Urteil als Grund aus, um eine Zeugniskorrektur zu verlangen. Sie müssen nicht mehr beweisen, dass Sie Leistungen gut waren. Der Arbeitgeber muss begründen, warum Ihre Leistungen schlechter als gut waren.
  • Wenn Sie ein „befriedigend“ erhalten haben, sollten Sie beim Arbeitgeber gezielt nachfragen, womit er die Bewertung begründet und diese Begründung kritisch hinterfragen. Das Urteil stärkt also Ihre Verhandlungsposition: Schon im Gespräch über das Zeugnis können Sie darauf hinweisen, dass eine „befriedigende“ Gesamtnote heute erklärungsbedürftig ist.
  • Entscheidend ist jedoch immer der Gesamteindruck: Stimmen die einzelnen Formulierungen im Zeugnis mit der Zusammenfassenden Leistungsbeurteilung, also der Endnote, überein? Ein konsistentes Zeugnis ist schwerer anzugreifen als eines, das in sich widersprüchlich formuliert ist.
  • Achtung: Dieses Urteil wurde durch das BAG aufgehoben, da die aktuelle Rechtslage davon abweicht. Sie haben Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Wenn Sie besser waren, müssen Sie das beweisen.

Für Arbeitgeber

  • Wer einem Mitarbeiter eine „befriedigende“ Bewertung ins Zeugnis schreibt, muss nach diesem Urteil darlegen können, womit er das begründet. Konkrete Leistungsmängel sollten dokumentiert und zeitlich belegbar sein.
  • Vorsicht: Ohne belastbare Dokumentation riskieren Sie, im Zeugnisstreit zu unterliegen. In dem Fall müssen Sie dem Arbeitnehmer eine bessere Note zusprechen, als Sie ursprünglich beabsichtigt hatten.
  • Das Urteil macht deutlich, wie wichtig eine laufende Leistungsdokumentation ist, nicht nur für Kündigungen, sondern auch für Zeugnisse. Wenn Sie einem Mitarbeiter im Aufhebungsvertrag eine bestimmte Zeugnisformel zugesagt haben, achten Sie darauf, dass das gesamte Zeugnis damit konsistent ist – nicht nur die Zusammenfassende Leistungsbeurteilung.
  • Achtung: Auch wenn dieses Urteil vom BAG kassiert wurde und der Arbeitnehmer weiterhin beweisen muss, dass er besser als befriedigend war: Eine gute Leistungsdokumentation bleibt wichtig.

Meine Einschätzung

Das LAG Berlin-Brandenburg hat hier etwas getan, was ich ausdrücklich respektiere: Es hat das Recht an die Realität angepasst, anstatt an einem Maßstab festzuhalten, der mit der gelebten Praxis seit Jahren auseinanderdriftet. Wenn 87 % aller Arbeitszeugnisse gut oder sehr gut sind, dann ist das der Erfahrungsrahmen, in dem ein künftiger Arbeitgeber das Zeugnis liest. Das ist keine theoretische Debatte, das ist Bewerbungsalltag.

Ob das Urteil auf Dauer Bestand haben wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. Es gibt aus meiner Sicht ein gewichtiges Gegenargument: Die Studien zeigen, dass viele Arbeitgeber großzügig formulieren – aus Gefälligkeit, zur Vermeidung von Konflikten oder schlicht aus Bequemlichkeit. Dieser Trend zur Noteninfiltration durch Gefälligkeitszeugnisse spiegelt nicht zwingend die tatsächliche Leistungsverteilung wider. Wenn man diesen statistischen Befund als neuen Durchschnitt definiert, schreibt man die Verzerrung gewissermaßen fest. Das BAG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung immer betont, dass das Zeugnis der Wahrheit verpflichtet ist und nicht dem Branchenüblichen.

Ich rechne damit, dass die nächste Instanz das anders sehen wird. Trotzdem: Das Urteil ist ein wichtiges Signal, dass Zeugnisrecht kein statisches Konstrukt ist. [Wie das BAG schließlich entschieden hat, lesen Sie hier: BAG, Urteil vom 18.11.2014, Az. 9 AZR 584/13]

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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