zuletzt geprüft und überarbeitet:
11. Mai 2026
Lesedauer: 3 Minuten
Ein gutes Arbeitszeugnis muss nicht „weiterhin viel Erfolg“ in der Schlussformel enthalten. Auch dann nicht, wenn eine entsprechende Schlussformel per Vergleich vereinbart wurde. (ArbG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026, Az. 3 Ca 7407/25 ).
Das Urteil auf einen Blick
Haben die Parteien im Vergleich eine „entsprechende Schlussformel“ vereinbart, ohne den genauen Wortlaut festzulegen, bleibt die Formulierung Sache des Arbeitgebers. Fehlt das „weiterhin“ in der Schlussformel (weiterhin viel Erfolg), ist das keine versteckte Negativaussage, wenn das übrige Zeugnis dem Arbeitnehmer durchweg sehr positiv ist. Das Urteil ist erstinstanzlich; eine Berufung zum LAG Baden-Württemberg ist möglich.
Darum ging es vor Gericht
Im Entscheidungsfall wurde per Vergleich vor Gericht vereinbart, dass der Arbeitgeber ein gutes Arbeitszeugnis mit einer „entsprechenden Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel“ ausstellen wird. Der genaue Wortlaut des Arbeitszeugnisses und der Schlussformel wurde nicht per Vergleich festgelegt.
Kurze Zeit darauf erhielt der ehemalige Mitarbeiter ein durchweg positives Arbeitszeugnis der Notenstufe gut. Nur der letzte Satz missfiel ihm: „Auf seinem weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und viel Erfolg.“
Er verlangte zunächst eine Zeugniskorrektur beim Arbeitgeber, da ihm das Wort „weiterhin“ vor viel Erfolg fehlte . Ohne das „weiterhin“ werde einem künftigen Arbeitgeber signalisiert, dass er in seinem letzten Job nicht erfolgreich gewesen sei. Als der Arbeitgeber die Korrektur verweigerte, klagte der ehemalige Mitarbeiter auf Zeugnisberichtigung ,
So hat das Gericht entschieden
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies jedoch die Klage ab. Die Gründe:
1. Es gibt schlicht keinen einheitlichen Sprachgebrauch, der „weiterhin viel Erfolg“ in einem guten Arbeitszeugnis vorschreibt. Das Gericht wertete dazu die einschlägige Zeugnisliteratur aus (unter anderem auch mein Fachbuch „Arbeitszeugnis in der Betriebsratspraxis“ ) und kam zu dem Ergebnis: Die Fachliteratur ist sich uneinig. Manche Autoren empfehlen die Formel mit „weiterhin“, andere ohne jeglichen Erfolgshinweis. Ein allgemeiner Sprachgebrauch, auf den sich der Kläger hätte berufen können, konnte das Gericht damit nicht feststellen.
2. Schlusssätze sind nach ständiger Rechtsprechung das BAG nicht beurteilungsneutral. Sie können die Aussagen zu Leistung und Verhalten bestätigen oder aber relativieren. (BAG, Urteil vom 20.02.2001, Az. 9 AZR 44/00 ). Deshalb muss die Schlussformel grundsätzlich mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Das war hier nach Ansicht der Richter der Fall: Wer im Zeugnistext bereits mehrfach schreibt, dass jemand seine Aufgaben „erfolgreich ausgeführt “ und seine Fachkenntnisse „mit großem Erfolg “ eingesetzt hat, dem kann man am Ende kaum unterstellen, er habe mit der Schlussformel eine versteckte Negativbotschaft hinterlassen.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Grundsätzlich würde ich erst einmal abwarten, ob es eine Berufung gibt und wie das LAG die Situation einschätzt.
Wem der genaue Wortlaut der Schlussformel wichtig ist, legt ihn besser gleich per Vergleich oder Aufhebungsvertrag konkret fest. Eine „entsprechende Schlussformel“ reicht offensichtlich nicht aus.
Bescheinigt der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis an verschiedenen Stellen, dass Sie stets gut und mit großem Erfolg gearbeitet haben, deutet ein fehlendes „weiterhin“ in der Schlussformel nicht darauf hin, dass Sie nicht erfolgreich waren.
Die Zeugnisliteratur ist vielseitig und bildet keinen einheitlichen Sprachgebrauch ab. Das Gericht hat sich auf einige wenige Fachbücher gestützt. Was in den zahllosen Textbaustein-Sammlungen im Internet und in KI-generierten Zeugnissen steht, war dabei noch gar nicht im Blick.
Für Arbeitgeber
Haben Sie im Vergleich ein gutes Zeugnis zugesagt, ohne den genauen Wortlaut der Schlussformel festzulegen, bleibt die Formulierung Ihre Entscheidung. „Viel Erfolg“ ohne „weiterhin“ ist neutral formuliert und somit ok.
Ob „weiterhin viel Erfolg“ zwingend in ein gutes Zeugnis gehört, ist nicht verbindlich geregelt. Die bestehende Fachliteratur ist auch nicht einheitlich. Von Textbausteinen & Vorlagen im Internet oder KI wollen wir gar nicht erst sprechen.
Was Sie nicht dürfen: Ein gutes Zeugnis vereinbaren und durch eine schlechte Schlussformel wieder entwerten.
Meine Einschätzung
Wenn ein Richter ein Urteil formulieren muss, schaut er zunächst, ob es für einen solchen Fall bereits einschlägige Urteile gibt. Gibt es die nicht, greift er auf die Fachliteratur zurück. Genau das ist hier passiert. Und das Gericht hat festgestellt: Die Fachautoren sind sich uneinig. Es gibt Bücher, die ein fehlendes „weiterhin“ als versteckten Hinweis werten, darunter auch meines. Und es gibt Bücher, die darin kein beredtes Schweigen sehen. Das Gericht hat keinen einheitlichen Standard festgestellt. Zugunsten des Arbeitgebers hat das Gericht den insgesamt positiven Zeugnistext gewertet. Dort wurde dem Kläger mehrfach ausdrücklich Erfolg in seiner Tätigkeit bescheinigt. Der Richter hat deshalb kein beredtes Schweigen in der Schlussformel festgestellt. Ich sehe das etwas anders.
Das ist die eigentliche Tücke der Zeugnissprache: Sie funktioniert als Gesamtbild. Ein Zeugnis kann noch so positiv formuliert sein – wenn die Schlussformel fehlt oder schwächer ist als erwartet, fällt das auf. Der erfahrene Leser denkt sich dann seinen Teil. Und ein fehlendes „weiterhin viel Erfolg“ fällt auf. Soweit ich mich erinnere, war das tatsächlich eine der ersten „Geheimbotschaften“, die ich kennengelernt habe (vor 20 Jahren). Auf der anderen Seite: Zeugnissprache darf sich auch entwickeln. Und letztendlich ist es ein erstinstanzliches Urteil. Andere Richter mögen das anders sehen. Ich bin gespannt, ob das LAG Baden-Württemberg in der Berufung das letzte Wort hat.
Was mich hier in dem Fall nachdenklich stimmt: Der Mitarbeiter wird schon einen Grund gehabt haben, warum er hier einen verdeckten Hinweis vermutete. Dass der Arbeitgeber auf seinem Standpunkt beharrt, sich lieber vor Gericht ziehen lässt und Prozesskosten in Kauf nimmt, als ein „weiterhin“ in ein gutes Arbeitszeugnis einzufügen, würde ich erst einmal so stehen lassen.
Und wie können wir Sie unterstützen?
Die Schlussformel ist nur ein Baustein im Arbeitszeugnis. Aber manchmal ist es eben genau dieser eine Satz, der einen schlechten Eindruck hinterlässt. Wir schauen genau hin und überarbeiten, was überarbeitet werden muss.