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24. September 2026
Lesedauer: 4 Minuten
Ein Arbeitgeber in Hessen weigert sich mehr als acht Jahre, einem ehemaligen Mitarbeiter ein gerichtlich angeordnetes Arbeitszeugnis auszustellen – trotz Zwangsgeldern von insgesamt 62.500 Euro (!) und angeordneter Zwangshaft. Das LAG Hessen entschied: Kann die angeordnete Zwangshaft innerhalb der zweijährigen Frist des § 802h Abs. 1 ZPO nicht vollzogen werden, kann anschließend erneut ein Zwangsgeld verhängt werden – im konkreten Fall sogar in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 25.000 Euro (Hessisches LAG, Beschluss vom 03.08.2026, Az.: 10 Ta 104/25 ).
Der Beschluss auf einen Blick
Kann die angeordnete Zwangshaft innerhalb der zwei-Jahres-Frist des § 802h Abs. 1 ZPO nicht vollzogen werden, kann der Gläubiger anschließend erneut ein Zwangsgeld beantragen. Haben frühere, niedrigere Zwangsgelder den Arbeitgeber nicht zur Erfüllung des Urteils bewegt, darf das Gericht bei einem erneuten Zwangsgeld den gesetzlichen Höchstbetrag von 25.000 Euro ausschöpfen. (Dieser Höchstbetrag gilt für jedes einzelne Zwangsgeld – § 888 Abs. 1 S. 2 ZPO . Ob der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nach Jahren noch für eine Bewerbung benötigt, spielt im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Rolle. Ein rechtskräftiges Urteil muss auch nach längerer Zeit wirksam durchgesetzt werden können.
Darum ging es vor Gericht
2017 wurde ein Arbeitgeber rechtskräftig dazu verurteilt, seinem ehemaligen Mitarbeiter ein Arbeitszeugnis mit einem ganz bestimmten Wortlaut zu erteilen (ArbG Frankfurt, 28.06.2017 – 1 Ca 5315/16 ; Berufung erfolglos). Doch der Arbeitgeber weigert sich hartnäckig, da er keine schriftliche Lüge verfassen wolle. Auch mehr als acht Jahre später hat der Arbeitnehmer das ihm zugesprochene Zeugnis noch immer nicht erhalten, obwohl er es hartnäckig im Wege der Zwangsvollstreckung einforderte. Zwischen 2017 und 2021 erstritt der Arbeitnehmer sechs Zwangsgelder – insgesamt 62.500 Euro! Der Arbeitgeber zahlte die Zwangsgelder brav an die Staatskasse. Das Arbeitszeugnis stellte er trotzdem nicht aus.
2022 ordnete das Arbeitsgericht schließlich Zwangshaft gegen den Geschäftsführer an; das LAG bestätigte die Entscheidung. Doch auch damit kam der Arbeitnehmer zunächst nicht weiter. Das Amtsgericht Königstein setzte die Vollstreckung der Zwangshaft wegen der Haftunfähigkeit des Geschäftsführers zunächst vorläufig und anschließend für 24 Monate aus. Eine Vollstreckung der Haft war damit auf absehbare Zeit nicht möglich. Der Arbeitnehmer beantragte deshalb stattdessen ein weiteres Zwangsgeld.
Im August 2024 hob das Arbeitsgericht die Anordnung der Zwangshaft auf und setzte erneut ein Zwangsgeld von 25.000 Euro fest. Das LAG Hessen hob diese Entscheidung jedoch wieder auf. Die Zwangshaft sei rechtskräftig angeordnet worden und könne grundsätzlich weiterhin vollstreckt werden.
Weitere Monate vergingen. Am 04.04.2025 beantragte der Arbeitnehmer erneut ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro, hilfsweise wieder Zwangshaft. Seine Begründung: Die zweijährige Frist für die Vollstreckung des Haftbefehls sei inzwischen abgelaufen. Die Zwangshaft könne deshalb nicht mehr vollzogen werden. Da der Geschäftsführer weiterhin haftunfähig sei, bleibe nur das Zwangsgeld als wirksames Mittel, um den Arbeitgeber endlich zur Erteilung des Zeugnisses zu bewegen.
So hat das Gericht entschieden
Das LAG Hessen stellte klar: Eine angeordnete Zwangshaft muss innerhalb von zwei Jahren vollstreckt werden. Ist das nicht möglich, kann der Gläubiger anschließend erneut ein Zwangsmittel beantragen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das Zeugnis nach inzwischen mehr als acht Jahren überhaupt noch für eine Bewerbung benötigt. Im Vollstreckungsverfahren gehe es nicht darum, ob sich die Durchsetzung eines alten Urteils für den Gläubiger noch „lohnt“. Ein rechtskräftiger Titel muss auch tatsächlich durchgesetzt werden können.
Auch die Wahl des Zwangsmittels und die Höhe des Zwangsgeldes beanstandete das LAG nicht. Das Arbeitsgericht habe bei der Frage, wie ein Schuldner zur Erfüllung eines Urteils gezwungen werden soll, einen gewissen Ermessensspielraum. Es kann also grundsätzlich zwischen Zwangsgeld und Zwangshaft wählen und die Zwangsmittel auch wiederholt einsetzen.
Ist absehbar, dass eine Zwangshaft, etwa wegen der Haftunfähigkeit des Geschäftsführers, nicht vollstreckt werden kann, darf das Gericht stattdessen ein Zwangsgeld verhängen. Auch dann, wenn frühere Zwangsgelder den Arbeitgeber trotz ihrer Gesamthöhe von 62.500 Euro nicht dazu bewegen konnten, das geschuldete Zeugnis auszustellen. Aus diesem Grund hielt das LAG Hessen auch den gesetzlichen Höchstrahmen von 25.000 Euro für gerechtfertigt.
Das bedeutet der Beschluss
Für Arbeitnehmer
Ein rechtskräftiger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis kann auch nach Jahren noch durchgesetzt werden. Dass das Urteil schon länger zurückliegt oder das Zeugnis für eine konkrete Bewerbung vielleicht nicht mehr gebraucht wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
Der Arbeitnehmer muss selbst dranbleiben. Erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis trotz eines Zwangsmittels nicht, muss der Arbeitnehmer erneut tätig werden und beim Gericht ein weiteres Zwangsmittel beantragen. Von allein läuft die Vollstreckung nicht weiter.
Ein Zwangsgeld ersetzt das Arbeitszeugnis nicht. Auch wenn der Arbeitgeber das Zwangsgeld bezahlt, muss er das geschuldete Zeugnis weiterhin erteilen.
Auch mehrere erfolglose Zwangsgelder können weitere Maßnahmen nicht verhindern. (Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bereits Zwangsgelder von insgesamt 62.500 Euro bezahlt, ohne das Zeugnis zu erteilen. Trotzdem konnte der Arbeitnehmer ein weiteres Zwangsgeld beantragen. Das LAG hielt weitere 25.000 Euro für zulässig.)
Für Arbeitgeber
Verlassen Sie sich besser nicht darauf, dass der Arbeitnehmer die Vollstreckung irgendwann nicht mehr betreibt. Solange das Urteil nicht erfüllt ist, kann er weitere Zwangsmittel beantragen.
Sie können sich durch die Zahlung von Zwangsgeld nicht von der Verpflichtung, das vorgegebene Zeugnis auszustellen, „freikaufen“. Selbst wenn Sie das festgesetzte Zwangsgeld bezahlen, sind Sie weiterhin in der Pflicht, das Zeugnis auszustellen. Auch dann, wenn der Inhalt des Zeugnisses nicht Ihrer tatsächlichen Einschätzung entspricht.
Wiederholte Zwangsgelder können erhebliche Kosten verursachen. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bereits 62.500 Euro an Zwangsgeldern an die Staatskasse gezahlt, ohne das Zeugnis auszustellen. Trotzdem konnten weitere 25.000 Euro Zwangsgeld festgesetzt werden.
Auch ein längerer Zeitraum beendet die Verpflichtung nicht automatisch. Ein rechtskräftiger Zeugnisanspruch kann grundsätzlich auch Jahre später noch vollstreckt werden.
Meine Einschätzung
Eine verfahrene Kiste. Leider lassen die Originalentscheidungen nur begrenzt erkennen, welche Vorgeschichte zu diesem langjährigen Konflikt geführt hat. Fakt ist jedoch, dass die Einschätzungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Leistung, Verhalten und die daraus folgende Zeugnisbewertung häufig erheblich auseinanderliegen.
Ich kann nachvollziehen, dass ein Arbeitgeber kein Arbeitszeugnis mit einem Inhalt ausstellen möchte, den er fachlich oder persönlich nicht für richtig hält. Dass er dafür jedoch Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 62.500 Euro und sogar eine Zwangshaft in Kauf nimmt, spricht für – sagen wir mal – einen starken Charakter. Auf der anderen Seite hat der ehemalige Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse daran, dass sein beruflicher Werdegang nicht durch ein fehlendes oder abweichendes Arbeitszeugnis beeinträchtigt wird.
Die konkreten Hintergründe kennen wir nicht. Fest steht aber: Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat den Arbeitgeber bereits 2017 rechtskräftig dazu verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einem bestimmten Wortlaut zu erteilen. Ein rechtskräftiger Titel ist kein Serviervorschlag, über dessen Inhalt der Arbeitgeber noch Jahre später weiterverhandeln kann. Deshalb halte ich das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers für nachvollziehbar und gerechtfertigt. Andernfalls würde letztlich derjenige belohnt, der ein rechtskräftiges Urteil am längsten ignoriert.