Habe ich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?
Autorin: Claudia Kilian
Hat jeder Mitarbeiter ein Recht auf ein Arbeitszeugnis? Auch Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Werkstudenten? Und was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis?
Grundsätzlich: Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis – unabhängig von Art, Umfang und Dauer seines Jobs. Auch Aushilfen, Minijobber, Teilzeitkräfte, nebenberuflich Tätige und selbstverständlich auch leitende Angestellte können daher ein Arbeitszeugnis einfordern. Das Recht auf ein Arbeitszeugnis ergibt sich für Arbeitnehmer aus § 109 GewO (Gewerbeordnung).
Für Auszubildende bietet § 16 BBiG (Berufsbildungsgesetz) die richtige Norm.
Andere Grundlage für arbeitnehmerähnliche Personen
Auch § 630 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beinhaltet eine Pflicht zur Zeugniserstellung. Diese Rechtsgrundlage ist jedoch seit der Einführung von §109 GewO in den Hintergrund getreten. In der Regel können sich sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen, zum Beispiel Heimarbeiter oder wirtschaftlich abhängige Handelsvertreter, auf § 630 BGB berufen. Auch für Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist das die richtige Anspruchsgrundlage.
Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis
Alle drei Anspruchsgrundlagen gelten erst einmal für ein einfaches Zeugnis. Auf Verlangen des Mitarbeiters muss der Arbeitgeber jedoch auch ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen – auch dann, wenn der Mitarbeiter nur kurze Zeit im Unternehmen war. Im Fall vor dem LAG Köln (Urteil vom 30.3.2001, Az.: 4 Sa 1485/00) waren es zum Beispiel sechs Wochen. Das LAG Düsseldorf hat einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sogar für zwei Tage bejaht (Urteil vom 14.5.1963, Az.: 8 Sa 177/63).
Im öffentlichen Dienst ist ein qualifiziertes Zeugnis Pflicht
Eine interessante Anspruchsgrundlage ergibt sich auch im TVöD, also im öffentlichen Dienst. Interessant zum einen, weil der Anspruch gemäß § 35 Abs. 1 TVöD auf ein Endzeugnis gerichtet ist, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. Hier ist also ein qualifiziertes Zeugnis Pflicht. Daneben gibt es hier auch in Absatz 2 einen direkten Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, sofern triftige Gründe vorliegen. Und dann liefert Absatz 3 noch einen Anspruch auf ein (einfaches) „vorläufiges Zeugnis“, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses bevorsteht.
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“