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LAG Rheinland-Pfalz: Zeugnis erst nach Zwangsgeldbeschluss – wer zahlt die Kosten?

zuletzt geprüft und überarbeitet:

11. Oktober 2026

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Erteilt der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis erst nach dem Zwangsgeldbeschluss, entgeht er dem Zwangsgeld, nicht aber den Verfahrenskosten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 2 Ta 106/08).

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Der Beschluss auf einen Blick

Erteilt der Arbeitgeber das Zeugnis, nachdem das Zwangsgeld festgesetzt wurde, aber bevor die Festsetzung rechtskräftig ist, hat sich das Vollstreckungsverfahren erledigt. Das Zwangsgeld fällt weg.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens der ersten Instanz trägt der Arbeitgeber, weil er den Antrag durch seine Verzögerung veranlasst hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt im entschiedenen Fall der Arbeitnehmer, weil er nach Erhalt des Zeugnisses nicht sofort für erledigt erklärt hat.

Darum ging es vor Gericht

Im Februar 2008 einigten sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber verpflichtete sich, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Der Arbeitnehmer forderte das Zeugnis bis zum 15. März an, das jedoch nicht kam. Am 19. März beantragte er daher beim ArbG Trier Zwangsmittel nach § 888 ZPO. Der Arbeitgeber ließ auch die Frist zur Stellungnahme verstreichen. Am 17. April setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro fest, ersatzweise Zwangshaft. Zugestellt wurde der Beschluss am 24. April. Zwei Tage später, am 26. April, hatte der Arbeitnehmer sein Zeugnis.

Der Arbeitgeber legte sofortige Beschwerde ein: Das Zeugnis sei erteilt. Der Arbeitnehmer hielt dagegen. Der Zwangsgeldbeschluss sei zu Recht ergangen, die Beschwerde zurückzuweisen. Schließlich müssten seine Anwaltsgebühren noch bezahlt werden. Das Arbeitsgericht sah es genauso und half der Beschwerde nicht ab.

Erst nach einem Hinweis des LAG erklärte der Arbeitnehmer die Sache für erledigt. Der Arbeitgeber stimmte zu, mit dem spitzen Hinweis, dass man das auch früher hätte haben können.

So hat das Gericht entschieden

Das bedeutet der Beschluss für die Praxis

Für Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber

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Gerade wenn es im Vorfeld etwas „Gerangel“ um die Ausstellung des Arbeitszeugnisses gegeben hat, ist der Arbeitgeber vielleicht etwas verstimmt und widmet sich der Erstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt oder Genauigkeit. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt oder der Arbeitgeber Sie angemessen beurteilt hat, lassen Sie es besser überprüfen. Zum Beispiel hier: Zeugnis-Check. Auf Wunsch überarbeiten wir auch gerne Ihr Arbeitszeugnis (unser Service: Zeugnis-Überarbeitung) oder erstellen einen Entwurf nach Ihren Vorgaben (unser Service: Zeugnis-Erstellung).

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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