Zeugnisformulierung per Vergleich bindend (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitszeugnis nach einem Zeugnisentwurf des Mitarbeiters zu erteilen, so darf er von den vorgegebenen Formulierungen nur abweichen, wenn er einen wichtigem Grund hat, sagt das LAG Köln.
In vielen Fällen verpflichten sich Arbeitgeber mittlerweile in einem gerichtlichen Vergleich, den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers zu übernehmen, sprich der Arbeitnehmer kann sich sein Arbeitszeugnis selbst schreiben. So auch in diesem vor dem LAG Köln verhandelten Fall. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten sich per Vergleich darauf geeinigt, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nach dem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers auszustellen habe. Von diesem Vorschlag konnte er laut Vergleich nur aus wichtigem Grunde abweichen.
Schreibfehler, Grammatikfehler und eine nummerierte Tätigkeitsbeschreibung
Als der Mitarbeiter sein Zeugnis schließlich in den Händen hielt, stellte er fest, dass der Arbeitgeber von seinem Vorschlag abgewichen war. Konkret bemerkte er einige Schreib- und Grammatikfehler. Zudem hatte der Arbeitgeber die Tätigkeitsaufzählung durchnummeriert und eine vorgegebene Tätigkeit (Maschinenwartung) nicht übernommen. Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Köln die Festsetzung eines Zwangsgeldes, um den Arbeitgeber zu bewegen, das Arbeitszeugnis wie vorgegeben zu ändern. Mit Erfolg. Allerdings war der Beschluss nicht auf eine Änderung des Arbeitszeugnisses gerichtet. Beide Parteien reichten daraufhin die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ein. Der Arbeitnehmer verlangte eine Erweiterung, um seine Änderungen durchzusetzen. Der Arbeitgeber beantragte hingegen die Aufhebung des Beschlusses, da er seiner Zeugnispflicht bereits nachgekommen sei.
Arbeitgeber muss beweisen, dass Zeugnisentwurf falsch ist
Der Arbeitnehmer bekam auch vor dem LAG Köln Recht. Der Antrag des Arbeitgebers auf Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses wurde zurückgewiesen und der Beschluss um die Änderung des Arbeitszeugnisses erweitert. Verpflichte sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich dazu, den Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers zu übernehmen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann seien Abweichungen nur dann möglich, wenn der Zeugnisentwurf
- Schreib- oder Grammatikfehler oder
- unrichtige Angaben enthält.
Zudem muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Zeugnisentwurf unter diesen Mängeln leide oder falsch sei. Bei Schreib- oder Grammatikfehlern sollte der Beweis in der Regel recht einfach ausfallen. Im Hinblick auf unrichtige Angaben erklärten die Richter des LAG Köln im entschiedenen Fall, dass der Arbeitgeber die fehlende Tätigkeit im Arbeitszeugnis ergänzen muss, es sei denn, er kann beweisen, dass der Mitarbeiter diese Aufgabe nicht übernommen habe (LAG Köln, Beschluss vom 02.01.2009, Az.: 9 Ta 530/08)
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“