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LAG Köln: Ein ironisches Arbeitszeugnis ist gar kein Zeugnis

zuletzt geprüft und überarbeitet:

8. Oktober 2026

Lesedauer: 3 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Eine Hand lässt ein zerknülltes Arbeitszeugnis in einen Papierkorb fallen.

Ein spöttisch-ironisches Arbeitszeugnis gilt rechtlich als nicht erteilt. Wurde das Zeugnis per Vergleich zugesagt, kann der Mitarbeiter es per Zwangsgeld durchsetzen. (LAG Köln, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 12 Ta 17/17).

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Der Beschluss auf einen Blick

Ein Zeugnis, das polemisch, grob unsachlich oder ironisch formuliert ist, erfüllt den Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nicht.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren prüft das Gericht nur, ob das Zeugnis die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt.

Ob ein Zeugnis inhaltlich richtig und wohlwollend ist, klärt erst eine Berichtigungsklage. Die Formulierung „wohlwollend“ in einem Vergleich lässt sich nicht per Zwangsgeld durchsetzen.

Ein Spott-Zeugnis steht einem fehlenden Zeugnis gleich. Zwangsgeld und Zwangshaft sind deshalb sofort möglich.

Darum ging es vor Gericht

Eine Reinigungskraft hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Im Gütetermin einigte man sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dame sollte laut Vergleich eine Abfindung und ein „wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis“ erhalten. So weit, so üblich. Nur kam kein Zeugnis. Die Mitarbeiterin beantragte deshalb vor Gericht ein Zwangsgeld. Der Arbeitgeber ließ daraufhin ausrichten, gezahlt werde erst, wenn sie Kleidung herausgibt. Zum Zeugnis sagte er nichts. Als das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld androhte, behauptete er, das Zeugnis sei längst unterwegs. Angekommen ist es jedoch nie.

Das Arbeitsgericht Aachen setzte daraufhin ein Zwangsgeld von 500 Euro fest, ersatzweise einen Tag Zwangshaft je 100 Euro. Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein: Das Zeugnis sei leider unzustellbar gewesen. Im laufenden Beschwerdeverfahren landete dann aber doch noch ein Arbeitszeugnis bei der Mitarbeiterin. Es war auf einen Tag vor der angeblichen Absendung zurückdatiert und lautete so (Rechtschreibung im Original):

„Aktenzeichen 7 Ca 2005/16 oder 413/15T der Kanzlei L„

Zeugnis
Fr. N H war bei uns als Gebäudereinigungskraft, speziell im Objekt A Arkaden, eingesetzt. Geschlechter bezogen war Frau H sehr beliebt. Ihre Aufgaben hat Frau H nach Anweisungen sehr bemüht erledigt. Die Anstrengungen Ihrer Tätigkeit hat Fr. H sehr regelmäßig mit Schöpferpausen bedacht und Ihre Arbeitszeiten nach Ihren Anforderungen ausgeführt.

Wir wünschen Fr. H für die Zukunft alles Gute.“

So hat das Gericht entschieden

Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück. Das Zwangsgeld sei rechtmäßig gewesen, da der Arbeitgeber seine Pflicht aus dem Vergleich nicht erfüllt habe.

Zunächst stellte das Gericht klar, was im Vollstreckungsverfahren überhaupt geprüft wird: Behauptet der Arbeitgeber, er habe das Zeugnis erteilt, schaut das Gericht nur, ob ein Zeugnis vorliegt, das die formellen und inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt. Ob die Bewertung gerecht, richtig oder wohlwollend genug ist, wird hier nicht geklärt. Dafür braucht es eine eigene Berichtigungsklage. Daran ändere auch das Wort „wohlwollend“ im Vergleich nichts. Es gibt nach Ansicht des Gerichts nur wieder, was ohnehin gesetzlich gilt, und schafft keinen vollstreckbaren Inhalt.

Ein Zeugnis in polemischem, grob unsachlichem und ironischem Stil falle aber schon bei den Mindestanforderungen durch. Das LAG zieht dabei einen Vergleich: Ein Zeugnis ganz ohne Leistungsbeurteilung gilt als nicht erteilt. Ein Zeugnis mit einer spöttischen Leistungsbeurteilung sei bei Bewerbungen mindestens genauso wertlos. Wer es vorlegt, macht sich lächerlich.

Im konkreten Fall erinnern nur die Überschrift, der Name und die Tätigkeitsangabe an ein Arbeitszeugnis, so die Richter. Der Rest bestehe aus diskreditierenden Äußerungen, die das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzen. Auch die Aktenzeichen des Gerichts und der Kanzlei haben in einem Zeugnis nichts zu suchen, schon gar nicht fett hervorgehoben als Hinweis auf einen Rechtsstreit. Die „geschlechterbezogene Beliebtheit“, die „Schöpferpausen“ und die Arbeitszeiten „nach eigenen Anforderungen“ werten die Mitarbeiterin unangemessen ab. Die vielen Rechtschreibfehler täten ihr Übriges.

Das bedeutet der Beschluss

Für Arbeitnehmer

  • Sie haben – trotz Vergleich oder Urteil – ein spöttisches oder offensichtlich herabsetzendes Arbeitszeugnis erhalten? Dann gilt das Zeugnis als nicht erteilt. Sie können beim Arbeitsgericht direkt Zwangsgeld beantragen und müssen nicht auf Zeugnisberichtigung klagen.
  • Ist Ihr Arbeitszeugnis dagegen nur schlecht oder nicht so wohlwollend wie erhofft, hilft das Zwangsgeld nicht weiter. In diesen Fällen gilt der Anspruch als formal erfüllt und Sie müssen auf Berichtigung klagen.
  • Ein „wohlwollendes“ Zeugnis im Vergleich klingt zwar gut, lässt sich aber nicht erzwingen. Was Sie durchsetzen wollen, muss konkret im Vergleich stehen.

Für Arbeitgeber

  • Ein ironisches Zeugnis beendet den Streit nicht, es verlängert ihn. Es gilt als nicht erteilt, und das Gericht kann Zwangsgeld oder Zwangshaft festsetzen, auch wiederholt und bis zu 25.000 Euro pro Festsetzung.
  • Aktenzeichen, Hinweise auf den Rechtsstreit und Anspielungen auf das Privatleben gehören nicht ins Zeugnis. Sie verletzen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters.
  • Eine sachliche Beurteilung, auch eine kritische, erfüllt den Anspruch zunächst. Über den Inhalt wird dann im Berichtigungsverfahren gestritten, nicht in der Zwangsvollstreckung.

Meine Einschätzung

Ich staune ja oft über Formulierungen von Arbeitgebern, aber dieser Fall ist schon harter Tobak. Hier wurde „wohlwollend“ schon sehr eigenwillig interpretiert. Aber was hat es dem Arbeitgeber gebracht? Zwangsgeld, Verfahrenskosten und einen Beschluss, der bis heute in der Arbeitszeugniswelt die Runde macht.

Viel wichtiger ist aber die eigentliche Botschaft: Ein „wohlwollend“ im Vergleich ist vollstreckungsrechtlich fast nur Dekoration. Das Gericht prüft im Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht, ob ein Arbeitszeugnis gut oder fair (oder eben wohlwollend) formuliert ist. Aber es prüft, ob überhaupt ein ernst zu nehmendes Zeugnis erteilt wurde.

Das bedeutet im Klartext: Auch mit einem schlechten oder versteckt abwertenden Arbeitszeugnis kann der Arbeitgeber seine Pflicht aus dem Vergleich zunächst erfüllen. Dann beginnt der Streit von vorn, diesmal mit einer Berichtigungsklage.

Genau hier liegt aber die Schwierigkeit: Dieser Fall war jetzt eindeutig, das Zeugnis war nicht ernst zunehmen. In der Praxis sieht das aber meistens anders aus. Die problematischen Arbeitszeugnisse sind nämlich wohlwollend formuliert und trotzdem wertlos. Weil Aufgaben fehlen, weil Schreibfehler auf mangelnde Wertschätzung schließen lassen, weil die verwendeten Standardbausteine nichts mit dem Mitarbeiter zu tun haben. Manchmal steckt die Abwertung zwischen den Zeilen.

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Nach einem Streit kommt ein Arbeitszeugnis selten so plump daher wie in diesem Fall. Aber man kann nie so genau wissen, ob in einem Zeugnis Spitzen versteckt sind, die man auf den ersten Blick nicht sieht. Wenn Sie Zweifel haben, lassen Sie es lieber prüfen.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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