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LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber muss beweisen, dass er das Zeugnis bereits ausgestellt hat

zuletzt geprüft und überarbeitet:

19. Oktober 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Behauptet der Arbeitgeber im Zwangsgeldverfahren, dass er das Arbeitszeugnis längst per Post verschickt hat, muss er das auch beweisen. Kommt das Original nie an, bleibt das Zwangsgeld bestehen, und das Zeugnis muss zur Abholung bereitliegen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 10 Ta 45/11).

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Der Beschluss auf einen Blick

Wer trotz rechtskräftiger Verurteilung kein Zeugnis erteilt, muss mit Zwangsgeld rechnen, ersatzweise Zwangshaft, und trägt die Kosten einer erfolglosen Beschwerde.

Im Zwangsvollstreckungsverfahren trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass er den Zeugnisanspruch erfüllt hat.

Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber behauptet, das Zeugnis per Post verschickt zu haben, wenn das Original beim Arbeitnehmer nie angekommen ist.

Das Arbeitszeugnis ist eine Holschuld: Der Arbeitgeber muss das Original in seinen Räumen zur Abholung bereitlegen.

Darum ging es vor Gericht

Das ArbG Koblenz verurteilte einen Arbeitgeber per Versäumnisurteil, seiner ehemaligen Mitarbeiterin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. (Ein Versäumnisurteil ergeht, wenn sich eine Partei im Prozess nicht rührt.) Das Urteil wurde rechtskräftig. Und dann? Passierte erst einmal gar nichts.

Nach einigen Monaten war die Geduld der Arbeitnehmerin am Ende. Sie beantragte Zwangsmittel, und das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld von 600 Euro fest, ersatzweise Zwangshaft. Und siehe da, jetzt kam Bewegung in die Sache. Der Arbeitgeber legte Beschwerde ein. Das Zeugnis sei längst geschrieben und per Post verschickt. Es kam allerdings nie bei der Mitarbeiterin an.

Das Arbeitsgericht forderte den Arbeitgeber auf, nachzuweisen, dass die Mitarbeiterin das Zeugnis erhalten habe, oder ihr, falls nötig, noch einmal ein Original zuzusenden. Der Arbeitgeber hüllte sich aber wieder in Schweigen.

So hat das Gericht entschieden

Das LAG Rheinland-Pfalz wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück und das Zwangsgeld blieb bestehen. Die Begründung ist kurz und klar. Erklärt der Arbeitgeber, dass er den Zeugnisanspruch längst erfüllt hat, muss er das auch beweisen. (Juristen nennen das Beweislast: Wer sich auf etwas beruft, muss es im Streitfall auch belegen können. )

Diesen Beweis blieb der Arbeitgeber schuldig. Mehr noch: Das Gericht stellte fest, dass er das Zeugnis überhaupt erst geschrieben hatte, nachdem ihm der Zwangsgeldantrag zugegangen war. Bis dahin hatte er das Urteil schlicht ignoriert.

Warum das Zeugnis nicht ankam, spielte keine Rolle. Ob es auf dem Postweg verloren ging oder nie abgeschickt wurde, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Entscheidend war allein, dass die Mitarbeiterin kein Original in den Händen hielt.

Für den Arbeitgeber heißt das: Er muss das Original in seinen Geschäftsräumen zur Abholung bereitlegen. Das Gericht spricht etwas altmodisch vom „Kontor“. Denn das Arbeitszeugnis ist grundsätzlich eine Holschuld (BAG, Urteil vom 08.03.1995, Az.: 5 AZR 848/93).

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Claudia Kilian
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