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Streit um das Arbeitszeugnis
11
Jul
2011

Arbeitgeber muss beweisen, dass er das Zeugnis bereits ausgestellt hat (#Urteil)

Autorin: Claudia Kilian

Zeitmangel, Lustlosigkeit oder was auch immer der Grund ist – er zählt nicht. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Behauptet ein Arbeitgeber dreist, er habe bereits ein Zeugnis ausgestellt, muss er das auch beweisen können.

Das entschied zumindest neulich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Die erste Instanz, das Arbeitsgericht Koblenz, hatte zuvor den Arbeitgeber verurteilt, einer Arbeitnehmerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Pflicht kam der Arbeitgeber nicht nach, was die Arbeitnehmerin dazu veranlasste, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin gegen den Arbeitgeber zur ein Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR ersatzweise Zwangshaft festgesetzt.

Aber ich hab doch schon …

Gegen diesen Beschluss, legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und trug vor, dass er das Zeugnis bereits im Januar erstellt und per Post versandt habe. Die Arbeitnehmerin teilte daraufhin mit, dass sie das Zeugnis nie erhalten habe. Das Gericht forderte den Arbeitgeber deshalb auf, einen Nachweis für den Versand des Zeugnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hüllte sich aber in Schweigen. Deshalb blieb es inhaltlich bei dem Beschluss des Arbeitsgerichts: Auch das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Zwangsgeld in Höhe von 600 EUR und ersatzweise die Zwangshaft zu Recht festgesetzt wurden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011, Az.: 10 Ta 45/11)

Achtung

Da das Zeugnis eine Holschuld ist, muss der Arbeitgeber das Zeugnis im Original in seinen Räumlichkeiten zur Abholung für den Arbeitnehmer bereit halten.

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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