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Streit um das Arbeitszeugnis
5
Nov
2014

Arbeitszeugnis per Vergleich: Darf der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Mitarbeiters abweichen?

Autorin: Claudia Kilian

Ein Mitarbeiter darf laut Vergleich sein Arbeitszeugnis selbst schreiben. Darf der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Mitarbeiters abweichen? Meist nur aus wichtigem Grund.

Mitarbeiter und Arbeitgeberseite streiten vor Gericht über die Kündigung. Oft kommt es hier zu einem Vergleich, in dem meist auch das Arbeitszeugnis mit geregelt wird. Häufig darf der Arbeitnehmer danach einen Zeugnisentwurf vorlegen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf. So könnte zum Beispiel eine Vergleichsregelung aussehen:

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger zeitnah ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Sie wird sich dabei eines vom Kläger zu erstellenden Entwurfs bedienen, von dem sie nur aus wichtigem Grund abweichen kann.

Doch was könnte ein solcher „wichtiger Grund“ sein?

Arbeitgeber darf nur aus wichtigem Grund von Entwurf abweichen

Nach Ansicht des LAG Köln liegt ein wichtiger Grund vor, wenn eine Formulierung inhaltlich falsch ist. Der Arbeitgeber darf also von dem Zeugnisentwurf abweichen, wenn der Mitarbeiter in seinem Zeugnisentwurf etwas formuliert, was nicht der Wahrheit entspricht (Stichwort: Grundsatz der Zeugniswahrheit).


Achtung

Das betrifft in vielen Fällen die Bereiche Aufgaben und Verantwortung, in denen das Arbeitszeugnis etwas aufpoliert wird. Aber eben, wie hier im Entscheidungsfall, auch den Grund, warum der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet (Kündigung vs. auf eigenen Wunsch).

Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis muss der Wahrheit entsprechen

Das betrifft auch den Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis. In dem Entscheidungsfall vor dem LAG Köln hatte der ehemalige Mitarbeiter im Zeugnisentwurf formuliert, dass er das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt. In Wahrheit wurde das Arbeitsverhältnis aber durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers beendet. Hier liegt nach Ansicht der Kölner Richter ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit vor. Der Arbeitgeber durfte hier also von der Formulierung des Arbeitnehmers abweichen.

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2014, Az.: 3 Sa 459/14


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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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