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Auf dem Postweg: Wenn das Arbeitszeugnis verloren geht (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Geht ein Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren, muss der Arbeitgeber ein neues ausstellen (Hessisches LAG, Urteil vom 07.02.2011, Az.: 16 Sa 1195/10). 

Grundsätzlich muss ein Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber abholen. Oft ist der Mitarbeiter vielleicht freigestellt oder hat nach seinem Ausscheiden um eine Berichtigung des Arbeitszeugnisses gebeten. In diesen Fällen wird der Arbeitgeber das Zeugnis oft per Brief versenden. Geht das Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren, muss der Arbeitgeber ein Ersatzdokument erstellen, sagt das Hessische Landesarbeitsgericht.

Ersatzzeugnis nach Berichtigung

In dem Fall vor Gericht hatte ein Schlosser eine Berichtigung seines Arbeitszeugnisses gefordert, nachdem er betriebsbedingt gekündigt worden war. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens hatte nun ausgesagt, dass man dem Änderungswunsch umgehend nachgekommen sei und das neue Zeugnis in die Post gegeben habe. Der ehemalige Mitarbeiter hat das geänderte Arbeitszeugnis jedoch nie erhalten. Er vermutet daher, dass es auf dem Postweg verloren gegangen sei, und bat den Arbeitgeber um die Ausstellung eines Ersatzdokumentes.

Grundsätzlich Holschuld: Der Arbeitnehmer muss abholen

In der Urteilsbegründung weisen die Hessischen Richter zunächst darauf hin, dass der Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer abholen muss. Juristen sprechen hier von einer sogenannten „Holschuld“. Dies wurde so auch vom Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, Urteil vom 8.3.1995, Az. 5 AZR 848/93). Allerdings dürfe der Arbeitgeber bei Holschulden Dokumente auch bringen oder per Post schicken.

Ist die neue Ausstellung zumutbar?

Geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, so sei der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, ein neues Zeugnis auszustellen. Dies ergebe sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages (so z. B. das LAG Hamm, 17.12.1998, Az. 4 Sa 1337/98). Hierbei soll es egal sein, wer den Verlust oder die Beschädigung verursacht hat. Es kommt nur darauf an, ob eine erneute Ausstellung für den Arbeitgeber zumutbar ist. Dies sei hier ganz klar der Fall, da die Parteien nicht über den Inhalt des Arbeitszeugnisses streiten. Die Arbeitgeberseite müsse den Text nur noch einmal abschreiben bzw. ausdrucken.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2011, Az.: 16 Sa 1195/10

Und wie können wir Sie unterstützen?

Gerade wenn es vorher Streit um ein Arbeitszeugnis gegeben hat, sollte man sich den Inhalt genauer ansehen. Wenn Sie Bedenken haben, ob Ihr Arbeitszeugnis tatsächlich so gut ist, wie es sich anhört, dann lassen Sie es überprüfen, zum Beispiel mit unserem Zeugnis-Check. Auf Wunsch überarbeiten wir auch Ihr Arbeitszeugnis oder erstellen einen Zeugnisentwurf nach Ihren Vorgaben.

Bildquelle: simoneminth / Adobe Stock

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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