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Arbeitszeugnis richtig in Form
3
Apr
2018

Arbeitszeugnis gefaltet und getackert (#Urteil)

Arbeitszeugnis gefaltet und getackert

Autorin: Claudia Kilian

Darf ein Arbeitgeber das Arbeitszeugnis gefaltet und getackert in einen Briefumschlag legen, wenn er es mit der Post versenden will? Das LAG Rheinland-Pfalz sah darin keinen Verstoß gegen geltendes Zeugnisrecht und verwies auf die ständige Rechtsprechung des BAG. 

Im Entscheidungsfall hatte ein Vertriebsdisponent geklagt, weil der ehemalige Arbeitgeber ihm ein neues Arbeitszeugnis ausstellen sollte. Zum einen wollte er mit der Klage ein paar inhaltliche Änderungen durchsetzen, zum anderen verlangte er, dass ihm das Arbeitszeugnis weder gefaltet noch getackert übersendet werden solle. Das Arbeitsgericht Mainz gab dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die inhaltlichen Änderungswünsche Recht. Der Arbeitgeber sei jedoch nicht verpflichtet, ein nicht gefaltetes oder zusammengeheftetes Arbeitszeugnis zu übersenden.

Arbeitnehmer hätte das Zeugnis auch abholen können

Auch vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss das Originalzeugnis lediglich kopierfähig bleiben, d.h. eventuelle Knicke im Arbeitszeugnis dürfen nicht auf den Kopien sichtbar sein. Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis zweimal falte, um es in einem herkömmlichen Briefumschlag unterzubringen, genüge das den rechtlichen Anforderungen. Offenbar hatte der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter im Verlaufe der Streitigkeiten auch angeboten, dass dieser das Zeugnis am ehemaligen Arbeitsort abholen könne. Dieser hatte abgelehnt, obwohl sein Wohnort nur 11 Kilometer vom Betrieb entfernt liegt. Die Richter sahen darin schon fast einen Rechtsmissbrauch, ein ungefaltetes Zeugnis über zwei Instanzen hinweg einzuklagen, anstatt es beim ehemaligen Arbeitgeber abzuholen.

Arbeitszeugnis gefaltet und getackert – Geheimcode?

Auch das Zusammenheften von zwei Zeugnisseiten sei in Ordnung. Der Arbeitnehmer habe kein Recht auf ein ungetackertes Zeugnis, so die Richter. Es sei kein unzulässiges Geheimzeichen, wenn der Arbeitgeber die Seiten zusammen tackere. Vor allem gebe es keinen Beleg dafür, dass ein potenzieller Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis daraus schlussfolgern könne, der Ex-Arbeitgeber sei mit dem Mitarbeiter nicht zufrieden gewesen. Dieser hatte im Zusammenheften eine verschlüsselte negative Bewertung vermutet. Auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitnehmers komme es jedoch nicht an, erklärten die Richter.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, Az: 5 Sa 314/17


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Bildquelle: fovito/Fotolia

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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