zuletzt geprüft und überarbeitet:
4. Februar 2026
Lesedauer: 3 Minuten
Kann man einen Arbeitgeber per Zwangsvollstreckung dazu zwingen, exakt den Zeugnisentwurf des Mitarbeiters zu übernehmen? Was ist, wenn der Entwurf inhaltlich nicht korrekt ist? Und muss ein Vorgesetzter das Arbeitszeugnis unterschreiben, auch wenn dieser inzwischen gar nicht mehr im Unternehmen ist.
LAG Hessen, Beschluss vom 16.02.2021, Az.: 10 Ta 350/20
Der Beschluss auf einen Blick
Der Arbeitgeber darf vom per Vergleich vereinbarten Zeugnisentwurf des Mitarbeiters abweichen, wenn er sich auf die Zeugniswahrheit berufen kann. Streitigkeiten über einzelne Formulierungen oder Bewertungen im Arbeitszeugnis werden nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden. Der Mitarbeiter muss trotz Vergleich eine Zeugnisberichtigungsklage anstrengen. Wurde per Vergleich vereinbart, dass ein bestimmter Vorgesetzter das Arbeitszeugnis unterzeichnet, kann diese Unterschrift nicht erzwungen werden, wenn die Person das Unternehmen inzwischen verlassen hat.
Darum ging es vor Gericht
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage einigten sich eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber auf einen gerichtlichen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ein sehr gutes, wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis zu erteilen, inklusive Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel. Der Vergleich sah außerdem vor, dass die Arbeitnehmerin einen Zeugnisentwurf vorlegen durfte, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. In der Praxis wird eine solche Regelung häufig als Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers bezeichnet.
Zusätzlich war im Vergleich festgelegt, wer das Zeugnis unterschreiben sollte: ein Mitglied der Geschäftsführung sowie ein namentlich benannter Managing Director des Unternehmens.
Die Arbeitnehmerin reichte einen Zeugnisentwurf ein, den der Arbeitgeber jedoch nicht vollständig übernahm. Er änderte mehrere Passagen, da er einzelne dargestellte Erfolge für inhaltlich nicht zutreffend hielt und sich auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit berief. Zwischenzeitlich schied der im Vergleich ausdrücklich genannte Managing Director aus dem Unternehmen aus und konnte keine neuen Zeugnisse mehr unterzeichnen.
Die ehemalige Mitarbeiterin war der Ansicht, der Vergleich sei damit nicht erfüllt. Sie leitete ein Zwangsvollstreckungsverfahren ein und beantragte, den Arbeitgeber per Zwangsgeld dazu zu verpflichten, ein Zeugnis exakt nach ihrem Entwurf zu erteilen und es wie vereinbart unterschreiben zu lassen.
So hat das Gericht entschieden
Das Hessische LAG lehnte den Vollstreckungsantrag ab. Nach Ansicht des Gerichts hat der Arbeitgeber ein formal ordnungsgemäßes, qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt und damit seine Pflicht aus dem Vergleich erfüllt.
Die Richter stellten klar: Im Vollstreckungsverfahren prüft das Gericht nicht, ob ein Zeugnis inhaltlich optimal ist oder ob jede Formulierung dem Wunsch des Arbeitnehmers entspricht. Maßgeblich sei allein, ob ein Zeugnis erteilt wurde und ob die grundlegenden formalen Anforderungen eingehalten sind. Streitigkeiten über Bewertungen, Formulierungen oder die Schlussformel sind nicht über eine Zwangsvollstreckung, sondern in einem gesonderte Zeugnisberichtigungsverfahren zu klären.
Auch das im Vergleich vereinbarte Vorschlagsrecht der Mitarbeiterin ändere daran nichts. Ein Vorschlagsrecht bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Zeugnisentwurf Wort für Wort übernehmen muss. Er darf davon abweichen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat, insbesondere wenn er sich auf die Zeugniswahrheit berufen kann.
Hinzu kam die vereinbarte Unterschrift. Der im Vergleich namentlich genannte Managing Director war inzwischen aus dem Unternehmen ausgeschieden. Der Arbeitgeber konnte ihn rechtlich nicht mehr zur Unterzeichnung veranlassen. Diese Verpflichtung war objektiv unmöglich geworden und konnte daher nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Der Arbeitgeber musste folglich weder den Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin vollständig übernehmen noch ein Zeugnis mit der Unterschrift des ausgeschiedenen Vorgesetzten vorlegen.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitgeber
Ein Vergleich verpflichtet zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Ob dieses Zeugnis inhaltlich exakt dem Arbeitnehmerentwurf entspricht, wird im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft.
Solange ein qualifiziertes, formal ordnungsgemäßes Zeugnis (Form, Aufbau, Unterschrift, Datum) erteilt wurde, lassen sich Abweichungen vom Entwurf nicht im Vollstreckungsverfahren per Zwangsgeld durchsetzen.
Inhaltliche Korrekturen sind zulässig, wenn sie sachlich begründet sind und sich an der Zeugniswahrheit orientieren. Dies gilt insbesondere für nachweisbar unzutreffende oder stark übertriebene Erfolgsbehauptungen.
Vereinbaren Sie im Vergleich, welche Funktion das Zeugnis unterschreiben soll und nicht konkrete Personen.
Für Arbeitnehmer
Auch wenn man sich im besten Licht zeigen möchte: Ein Zeugnisentwurf sollte immer der Wahrheit entsprechen. Der Arbeitgeber kann bei übertriebenen Selbstdarstellungen oder nicht belegbaren Erfolge vom Entwurf abweichen.
Weicht der Arbeitgeber wegen inhaltlicher Übertreibungen vom Entwurf ab, lässt sich das im Vollstreckungsverfahren nicht korrigieren, sondern nur per Zeugnisberichtigungsklage.
Wer bestimmte Aussagen oder Bewertungen für das Arbeitszeugnis absichern will, muss sie klar im Vergleich regeln oder im Streitfall gesondert einklagen, zum Beispiel besondere Projekterfolge, positive Schlussformel, etc.
Und wie können wir Sie unterstützen?
Wir erstellen Ihren Zeugnisentwurf so, dass er Ihre Leistungen überzeugend darstellt. Dabei besprechen wir in aller Ruhe gemeinsam, wie sich Ihre Erfolge karrieretechnisch sinnvoll und zugleich realistisch abbilden lassen, und entwickeln Formulierungen, die für den Arbeitgeber gut nachvollziehbar sind.
Meine Einschätzung
Ich erlebe in meiner Zeugnis-Beratung immer wieder, dass die Mandanten möglichst viel in den Zeugnisentwurf packen wollen. Alles, aber auch wirklich alles, was man geleistet hat, soll noch sichtbar werden. Das ist menschlich und gut nachvollziehbar. Aber es birgt natürlich auch die Gefahr, dass die wirklich besonderen Erfolge und Assets in der Masse der Informationen im Arbeitszeugnis untergehen. (Außerdem erkennt man hier recht schnell, wenn ein Zeugnis vom Mitarbeiter selbst geschrieben wurde.)
Die meisten Mandanten haben einen Aufhebungsvertrag oder Vergleich geschlossen und dürfen einen Arbeitszeugnis-Entwurf vorlegen. Wie der Beschluss des Hessischen LAG zeigt, ist das jedoch kein Freifahrtschein, um Erfolge oder Leistungen im Arbeitszeugnis zu überzeichnen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, jede Formulierung aus dem Zeugnisentwurf des Mitarbeiters zu übernehmen, wenn diese inhaltlich nicht zutrifft. Wird der Entwurf zu stark überzeichnet und mit Unwahrheiten gespickt, kann der Arbeitgeber Formulierungen ablehnen. Und diese können nicht über ein Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden, sondern es braucht eine gesonderte Zeugnisberichtigungsklage .
Praxistipp
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Vergleich unterzeichnen, nehmen Sie sich Zeit, um zu überlegen, was im Arbeitszeugnis wirklich festgehalten werden soll. Sammeln Sie Feedbacks, Zielvereinbarungen und Beurteilungen, schauen Sie sich absolvierte Weiterbildungen an und machen Sie sich eine Übersicht Ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Gerade bei längeren Arbeitsverhältnissen mit wechselnden Rollen oder Funktionen hilft es, die eigene Entwicklung einmal strukturiert festzuhalten. Diese Vorbereitung schafft Klarheit – für Sie selbst und für einen späteren Zeugnisentwurf. So lässt sich besser entscheiden, welche Leistungen wirklich ins Zeugnis gehören und welche Erwartungen realistisch sind.