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Arbeitszeugnis: Was bedeutet „Wir geben gerne Auskunft“? (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

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Claudia Kilian
Telefontasten

Auch wenn es der Arbeitgeber gut meint: Ein Angebot im Arbeitszeugnis wie „Wir geben gerne Auskunft“  kann als ein unzulässiges Geheimzeichen im Arbeitszeugnis gewertet werden (ArbG Herford).

In manchen Arbeitszeugnissen findet man den Satz: „Als Referenzgeber stehen wir gerne zur Verfügung.“ Eigentlich ein positives Zeichen.  Der Arbeitgeber ist bereit, auch persönlich Auskunft über einen ehemaligen Mitarbeiter zu geben. Das bedeutet, er nimmt sich Zeit. Eine klare Wertschätzung. Insbesondere, wenn man wirklich zufrieden war mit dem Mitarbeiter und sein Ausscheiden bedauert.

Der Ton macht die Musik

Doch es kommt immer darauf an, wie man so ein Angebot formuliert. Im Entscheidungsfall vor dem Arbeitsgericht Herford verlangte eine Arbeitnehmerin, eine solche Formulierung aus dem Zeugnis zu streichen. Dort hieß es wörtlich:

Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau x hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber hatte es angeblich nur gut gemeint. Es sei doch ein positives Signal für zukünftige Arbeitgeber, wenn der „alte Arbeitgeber bereit sei, über das positive Bild, das er von der Klägerin in dem Zeugnis zeichnet, auch telefonisch Auskunft zu geben“.

Wir geben gerne Auskunft: Angebot überraschend und ungewöhnlich

Die Herforder Arbeitsrichter sahen dies anders. Ein objektiver und besonnener Leser könne das Angebot nur als verschlüsselten Hinweis verstehen. Als Hinweis, dass die Zeugnisbeurteilung nicht der wirklichen Leistung entspricht.

Das ausdrückliche Angebot des Arbeitgebers, für Nachfragen über die  Arbeitnehmerin zur Verfügung zu stehen, sei derart ungewöhnlich und überraschend. Dadurch werde dem Leser des Zeugnisses tatsächlich eine andere Aussage über die Qualität der Leistungen suggeriert, als sich aus dem Wortlaut des Zeugnisses ergibt.

ArbG Herford, Urteil vom 01.04.2009, Az: 2 Ca 1502/08

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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