mein-Arbeitszeugnis.com
  • Zeugnis-Analyse
  • Zeugnis-Überarbeitung
  • Zeugnis-Erstellung
  • Alle Services
    • Zeugnis-Analyse
    • Zeugnis-Überarbeitung
    • Zeugnis-Erstellung
    • Service für Arbeitgeber
    • Service für Anwälte
  • News
  • Gut zu Wissen
    • Zeugnis bei Kündigung & Co.
    • Recht auf ein Arbeitszeugnis
    • Arbeitszeugnis richtig in Form
    • Zeugnisinhalt unter der Lupe
    • Sonderformen Arbeitszeugnis
    • Achtung Zwischenzeugnis
    • Zeugnissprache verbessern
    • Streit um das Arbeitszeugnis?
    • Die Referenz für Freiberufler
  • Über uns
    • Fragen? Wünsche? Anregungen?
    • Zeugnis-Ratgeber & mehr
mein-Arbeitszeugnis.com
  • Zeugnis-Analyse
  • Zeugnis-Überarbeitung
  • Zeugnis-Erstellung
  • Alle Services
    • Zeugnis-Analyse
    • Zeugnis-Überarbeitung
    • Zeugnis-Erstellung
    • Service für Arbeitgeber
    • Service für Anwälte
  • News
  • Gut zu Wissen
    • Zeugnis bei Kündigung & Co.
    • Recht auf ein Arbeitszeugnis
    • Arbeitszeugnis richtig in Form
    • Zeugnisinhalt unter der Lupe
    • Sonderformen Arbeitszeugnis
    • Achtung Zwischenzeugnis
    • Zeugnissprache verbessern
    • Streit um das Arbeitszeugnis?
    • Die Referenz für Freiberufler
  • Über uns
    • Fragen? Wünsche? Anregungen?
    • Zeugnis-Ratgeber & mehr

Kein Schadenersatz für verspätetes Zeugnis ohne Mahnung (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis ausstellen. Tut er dies nicht, muss er unter Umständen für ein verspätetes Zeugnis Schadenersatz zahlen, wenn Sie dadurch ein aussichtsreiches Jobangebot verlieren. Voraussetzung: Sie müssen vorher das Arbeitszeugnis anmahnen.

Im Entscheidungsfall hatten sich die Parteien durch einen Vergleich auf ein Beschäftigungsende zum 31.8.2007 geeinigt. Der Arbeitgeber hatte sich außerdem verpflichtet, dem Mitarbeiter ein qualifiziertes – wohlwollendes – Zwischenzeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auf der Grundlage dieses Zwischenzeugnisses – ein Endzeugnis zu erteilen. Da der Mitarbeiter mit dem Zwischenzeugnis nicht einverstanden war, hatte er seinem ehemaligen Chef eine Nachfrist zur Korrektur bis Mitte August gesetzt. Das Endzeugnis mahnte er währenddessen jedoch nicht an. Dies wurde ihm allerdings zum Verhängnis, als er Anfang September zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und sein letztes Arbeitszeugnis mitbringen sollte. Da er dieses zum Termin nicht vorweisen konnte, sah der potenzielle Arbeitgeber von einer Einstellung ab. Die Begründung: Ohne Vorlage eines entsprechendes Zeugnisses könne man vermuten, dass das Ausscheiden des Mitarbeiters doch andere Gründe als die genannten hätte. Ärgerlich. Und ein Grund, den ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz zu verklagen?

In konkreter Bewerbungssituation Arbeitszeugnis anmahnen

Der Mitarbeiter forderte vor Gericht das ihm von dem potenziellen Arbeitgeber in Aussicht gestellte Gehalt abzüglich Arbeitslosengeld oder anderweitig erzielten Verdienst. Ohne Erfolg! Beide Instanzen waren der Ansicht, dass der Mitarbeiter spätestens nach der Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers die umgehende Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hätte anmahnen müssen. Zumindest hätte er jedoch den neuen Arbeitgeber rechtzeitig über die Situation aufklären müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009, Az: 1 Sa 370/08).

Drei Tage Mindestbearbeitungszeit

Darüber hinaus stellten beide Gerichte klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, dem Mitarbeiter bis zum 6.9. 2007 ein Zeugnis auszustellen. Er habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen drei Tagen und zwei bis drei Wochen Zeit für die Erstellung. Hier hätte das Arbeitsverhältnis allerdings 31.8.2007 (Freitag) geendet – berücksichtige man die Mindestbearbeitungszeit (drei Arbeitstage) und die dreitägige Postlaufzeit, hätte der Arbeitnehmer das Zeugnis frühestens am 8.9.2007 erhalten können.

Das könnte Sie auch interessieren:

  • Was, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt?
  • Arbeitszeugnis trotz Kündigungsschutzklage einfordern! (#Urteil)
  • Kein Arbeitszeugnis? Arbeitgeber muss Schadenersatz zahlen (#Urteil)
  • Immer noch kein Zeugnis? Zwangsgeld! (#Urteil)
  • Arbeitgeber muss beweisen, dass er das Zeugnis bereits ausgestellt hat (#Urteil)
  • Auf dem Postweg: Wenn das Arbeitszeugnis verloren geht (#Urteil)
Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

Wie gut ist Ihr Arbeitszeugnis wirklich?

Sie können jetzt noch länger nach den Formulierungen im Internet suchen. Oder Sie sparen Zeit und Nerven und lassen uns das Zeugnis prüfen!

Jetzt Zeugnis prüfen lassen

Gut zu wissen

Einfaches vs. qualifiziertes Arbeitszeugnis – was ist der Unterschied?
Kann man ein Arbeitszeugnis nach Jahren noch einfordern?
Habe ich ein Recht auf ein Arbeitszeugnis?
Hilfe: Ich soll mein Arbeitszeugnis selbst schreiben – Ist das überhaupt erlaubt?
Was, wenn der Arbeitgeber kein Zeugnis ausstellt?

Unser Buch zum Thema

Das Arbeitszeugnis - Kompakt-Ratgeber von Claudia Kilian (erschienen bei Verlag C.H.Beck)

Von Claudia Kilian, in der 2. Auflage erschienen im Verlag C.H. Beck

Jetzt bei Amazon
Wie können wir Sie unterstützen?
  • Arbeitszeugnis schreiben lassen
  • Arbeitszeugnis prüfen lassen
  • Arbeitszeugnis optimieren lassen
  • Zeugnis-Unterstützung für Rechtsanwälte
Mein-Arbeitszeugnis.com
  • Über uns
  • Kontakt
  • AGB
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Presse

Copyright 2024 – mein-arbeitszeugnis.com

Erfahrungen & Bewertungen zu mein-arbeitszeugnis.com