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Recht auf ein Arbeitszeugnis
6
Mai
2019

Arbeitszeugnis trotz Kündigungsschutzklage einfordern! (#Urteil)

Das Wort Arbeitszeugnis geschrieben auf zwei Puzzleteilen

Autorin: Claudia Kilian

Mit Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie ein Anrecht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das sollten Sie rechtzeitig einfordern. Auch dann, wenn Sie Kündigungsschutzklage erhoben haben. Sonst besteht die Gefahr, dass der Anspruch verfällt. 

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis kann aufgrund (tarif-)vertraglicher Ausschlussfristen verfallen, wie das LAG Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden hat. Im Entscheidungsfall hatte ein Gemeindemitarbeiter die Kündigung zum 31. Dezember 2016 erhalten. Gegen die Kündigung legte er erfolglos Kündigungsschutzklage ein.

Arbeitszeugnis trotz Kündigungsschutzklage?

Nach Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens bat der Gemeindemitarbeiter im Dezember 2017 seinen früheren Dienstherren um ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieser lehnte die Bitte ab, da der Mitarbeiter die tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht beachtet habe. (Laut § 37 Abs.1, S.1 TVöD „verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.“ Das heißt, die Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden.)

Moment einmal, ich kann doch in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren kein Arbeitszeugnis einfordern, glaubte der Mitarbeiter. Er zog erneut vor Gericht, um ein Arbeitszeugnis zu erstreiten. Seiner Meinung nach konnte die Ausschlussfrist hier nicht gelten.

Ausschlussfrist gilt auch bei Kündigungsschutzklagen

Das LAG Rheinland-Pfalz sah die Sache anders:  Zu den Ansprüchen, die innerhalb von sechs Monaten verfallen können, gehöre auch der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Als der ehemalige Mitarbeiter im Dezember 2017 (ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) erstmalig ein Arbeitszeugnis einforderte, sei der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis bereits verfallen gewesen. Er hätte das Zeugnis vorher trotz laufender Kündigungsschutzklage anfordern müssen.

Der Arbeitgeber muss das Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilen. Auch dann, wenn die Parteien in einem Kündigungsschutzprozess über die Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten. Der Arbeitnehmer muss sich also nicht bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses mit einem Zwischenzeugnis begnügen. Sein Zeugnisanspruch hängt nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage ab, sondern setzt nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az.: 7 Sa 208/18


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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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