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Gefälschtes Zeugnis: Arbeitsvertrag auch nach Jahren noch anfechtbar (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Legt ein Bewerber ein gefälschtes Zeugnis vor und wird aufgrund dessen einstellt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung anfechten. Auch dann wenn die Täuschung erst nach Jahren bekannt wird. 

Im Entscheidungsfall vor dem LAG Baden-Württemberg ging es um einen Mitarbeiter, der sich 1997 mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis bei einem Großunternehmen beworben hatte. Dort werden jährlich nur die besten Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Also fälschte er sich einfach im Ausbildungszeugnis ein paar Pünktchen hinzu. Das Zeugnis dokumentierte nun ein „befriedigend“ in der schriftlichen und ein „gut“ in der praktischen Prüfung.

Gefälschtes Zeugnis erst nach Jahren aufgeflogen

Offensichtlich passiert so etwas wohl öfter. Das Unternehmen hatte aufgrund gefälschter Urkunden eines anderen Mitarbeiters offenbar eine größere Überprüfung der Unterlagen angestrengt. In diesem Rahmen war auch bei diesem Arbeitnehmer –  8 ½ Jahre nach der Einstellung – ein gefälschtes Zeugnis aufgefallen. Die Arbeitgeberseite focht daraufhin das Arbeitsverhältnis an. Grundlage hierfür war § 123 Abs.1 BGB, weil der Arbeitnehmer arglistig getäuschte hatte.  Kritik an der Arbeitsleistung des Mitarbeiters hatte es übrigens in all den Jahren nicht gegeben.

Bewerbung war vorsätzliche arglistige Täuschung

Die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis ist eine vorsätzliche arglistige Täuschung, erklärten die Stuttgarter Richter. Ohne sie wäre das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nun schon einige Jahre besteht, könne die Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis aufgrund der Täuschung anfechten. Auch der Grundsatz nach Treu und Glauben spricht hier nicht dagegen. Das Unternehmen habe ein schützenswertes Interesse daran, dass die vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur so sei fairer Vergleich der Bewerber untereinander möglich.  Darüber hinaus könne man auch nicht ausschließen, dass Außenstehende, etwa Kunden oder Geschäftspartner erfahren, dass das Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt, die sich ihre Einstellung durch ein gefälschtes Zeugnis erschlichen haben.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, Az.: 5 Sa 25/06

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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