Arbeitszeugnis: Aufgaben dürfen in Stichworten aufgelistet werden (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Eine stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten ist kein Zeichen für eine Abwertung des Arbeitgebers, sagt das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18).
Immer wieder fragen uns Mandanten, ob es besser wäre, die Tätigkeiten im Arbeitszeugnis als Fließtext oder als Aufzählung zu gestalten. Unsere Antwort lautet, wie bei Juristen üblich: „Es kommt darauf an.“ Es kommt auf den Job an, auf die Aufgaben selbst, auf die Anzahl der Aufgaben, die Erklärungsbedürftigkeit. In vielen Fällen bietet sich auch eine Kombination beider Varianten an. Man erklärt einen grundsätzlichen Verantwortungsbereich (im Fließtext) und fügt die einzelnen Aufgaben als Aufzählung hinzu. Zusätzliche Aufgaben, zum Beispiel besondere Projekte oder Führungsverantwortung, kann man dann wieder als Fließtext ergänzen.
Tätigkeiten als Aufzählung nicht abwertend
Dass eine stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten nicht nachteilig ist, bescheinigt jetzt ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern. Die Richter gehen davon aus, dass eine „lediglich“ stichwortartige Aufzählung der Tätigkeiten den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis genügt. Auch dann, wenn die Aufzählung wie im Entscheidungsfall mit einer eingerückten Liste mit Hervorhebungspunkten in das Zeugnis eingebaut wurde.
Arbeitgeber darf Stilmittel wählen
Der Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bestimmte Formulierungen im Arbeitszeugnis wählt. Dies gelte auch für die Form der Darstellung. Meint der Arbeitgeber, eine stichwortartige Liste verbessere die Lesbarkeit des Zeugnisses, liegt es in seinem Beurteilungsspielraum, dieses Stilmittel anzuwenden.
Die Richter erklärten in Bezug auf ihre Berufserfahrung, dass es insbesondere in kleineren Betrieben oder im Handwerk üblich sei, Zeugnisse nicht mit vollständigen Sätzen durchzuformulieren, sondern sich auf Stichworte zu konzentrieren und diese durch graphische Elemente (Einrückung und vorangestellte Hervorhebungspunkte) einheitlich zu gliedern.
Kurz und knapp zusammengefasst:
- Der Arbeitgeber darf die Aufgaben im Arbeitszeugnis stichwortartig auflisten.
- Die Gestaltungsform „Aufgabenliste“ wertet das Arbeitszeugnis nicht ab.
- Ob Fließtext oder Aufzählung – Der Arbeitnehmer hat keinen Einfluss darauf, welches Stilmittel die Arbeitgeberseite wählt.
Übrigens: Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter Die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis
- Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis sind tabu
- Schlussformel muss ergänzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter offensichtlich schaden will.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 2 Sa 187/18
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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“