zuletzt geprüft und überarbeitet:
20. November 2025
Lesedauer: 2 Minuten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017, Az. 8 Sa 151/17
Immer wieder Thema vor Gericht: Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben? Der Fachvorgesetzte? Jemand von HR? Oder gleich der Geschäftsführer? Ein aktuelles Urteil des LAG Rheinland-Pfalz gibt die Richtung vor.
Das Wichtigste auf einen Blick
Arbeitnehmer können nicht verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis vom obersten Vorgesetzten oder Geschäftsführer unterzeichnet wird. Es genügt, wenn ein ranghöherer, weisungsbefugter Vorgesetzter das Zeugnis unterschreibt. Diese Grundsätze gelten auch für Arbeitgeber im öffentlichen Dienst. Eine Ausnahme besteht nur, wenn tarifliche oder organisatorische Besonderheiten eine andere Praxis vorsehen.
Darum ging es vor Gericht
Eine angestellte Managerin einer Universitätsklinik für Neurologie erhielt nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2016 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – unterschrieben von der Klinikdirektorin. Nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren musste das Zeugnis inhaltlich korrigiert werden. Das neue Zeugnis war jedoch nicht mehr von der Direktorin, sondern von der Personalleiterin unterzeichnet.
Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin, dass die Direktorin das Zeugnis erneut unterschreibt. Nur sie könne ihre Leistung zutreffend beurteilen. Hilfsweise forderte sie eine zweite Unterschrift der Klinikdirektorin neben derjenigen der Personalleiterin.
So hat das Gericht entschieden
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Ein Arbeitnehmer habe zwar Anspruch auf ein ordnungsgemäß unterschriebenes Arbeitszeugnis, doch der Arbeitgeber könne einen Vertreter (Erfüllungsgehilfen) beauftragen, das Zeugnis zu unterzeichnen – sofern dieser dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt und ranghöher ist. Im Entscheidungsfall sei die unterzeichnende Personalleiterin gegenüber der Klägerin weisungsbefugt gewesen.
Diese für die Privatwirtschaft entwickelten Grundsätze gelten laut Gericht auch für öffentliche Arbeitgeber . In großen Einrichtungen wie Universitätskliniken sei es üblich und zulässig, dass Personalleiterinnen oder Personalleiter Zeugnisse unterzeichnen. Nur in besonderen Fällen – etwa bei Krankenhausärzten, bei denen der Chefarzt die Leistung direkt beurteilt – könne etwas anderes gelten.
Das bedeutet das Urteil für die Praxis
Für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können nicht auf die Unterschrift der höchsten Leitungsebene bestehen.
Entscheidend ist, dass die unterzeichnende Person im Betrieb ranghöher und weisungsbefugt ist.
Nur bei speziellen tariflichen oder organisatorischen Regelungen kann ein Anspruch auf eine bestimmte Unterschrift bestehen.
Für Arbeitgeber
Zeugnisse dürfen von ranghöheren, weisungsbefugten Personen unterschrieben werden – auch aus der Personalabteilung.
Dennoch sollte möglichst jemand aus dem direkten fachlichen Umfeld unterzeichnen, etwa der Teamleiter oder Abteilungsleiter. Das erhöht die Glaubwürdigkeit und signalisiert Wertschätzung.
Wichtig ist, dass die Unterschrift lesbar und eindeutig zugeordnet werden kann (Name, Funktion).
In großen Organisationen empfiehlt es sich, eine klare interne Zuständigkeit für Zeugnisse festzulegen.
Meine Einschätzung
Viele Beschäftigte empfinden es als Abwertung, wenn nicht der „oberste Chef“ unterschreibt. Juristisch spielt das keine Rolle – maßgeblich ist allein, dass die unterzeichnende Person befugt ist und das Zeugnis damit als offizielle Erklärung des Arbeitgebers gilt. Tatsächlich macht es auch jedes Unternehmen auf seine Weise
Trotzdem wünsche ich mir in der Praxis, dass zumindest ein Teamleiter oder fachlicher Vorgesetzter das Zeugnis unterzeichnet – also jemand, der die tatsächliche Arbeit und Leistung wirklich beurteilen kann. Das wirkt persönlicher, glaubwürdiger und zeigt dem Mitarbeitenden: „Deine Arbeit war es wert, dass jemand unterschreibt, der sie kennt.“
In größeren Unternehmen kann zusätzlich die Unterschrift der Personalabteilung sinnvoll sein, um die formale Ordnung zu gewährleisten – ideal wäre hier eine Kombination aus beidem: fachlich und formal abgestützt .
Und wie können wir Sie unterstützen?
Gerade wenn es im Vorfeld etwas „Gerangel“ um die Ausstellung des Arbeitszeugnisses gegeben hat, ist der Arbeitgeber vielleicht etwas verstimmt und widmet sich der Erstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt oder Genauigkeit. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt oder der Arbeitgeber Sie angemessen beurteilt hat, lassen Sie es besser überprüfen. Zum Beispiel hier: Zeugnis-Check . Auf Wunsch überarbeiten wir auch gerne Ihr Arbeitszeugnis (Zeugnis-Überarbeitung ) oder erstellen einen Entwurf nach Ihren Vorgaben (Zeugnis-Erstellung ).