Mit freundlichen Grüßen im Arbeitszeugnis
Autorin: Claudia Kilian
Kürzlich haben wir ein Arbeitszeugnis überprüft, da hat eigentlich gar nichts gestimmt. Es fehlten Beurteilungskriterien, die Schlussformel war auch eher dürftig und die Schreibfehler … Nun ja. Dafür stand unter dem Arbeitszeugnis ein nettes „Mit freundlichen Grüßen“. Das geht so natürlich nicht.
Keine Briefelemente im Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist kein Geschäftsbrief im engeren Sinne. Ein Geschäftsbrief richtet sich in der Regel an eine bestimmte bzw. bestimmbare Person – er enthält meist eine Anrede „Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau“. In dem Fall gebietet es auch die Höflichkeit, dass man „Mit freundlichen Grüßen“ abschließt.
Ein Arbeitszeugnis richtet sich hingegen an einen unbestimmten Leserkreis. Deswegen wird auch auf eine Anrede und auf den Abschluss „Mit freundlichen Grüßen“ im Arbeitszeugnis verzichtet.
Adressfeld im Arbeitszeugnis muss leer bleiben
Es gibt aber noch ein Briefelement, das wir bei unserer Zeugnisanalyse immer wieder sehen: ein ausgefülltes Adressfeld. Während ein MfG nicht viel Schaden anrichtet, sieht das bei einer Anschrift im Arbeitszeugnis anders aus. Das lässt nämlich darauf schließen, dass das Arbeitszeugnis dem Mitarbeiter per Post zugesendet wurde. Und das lässt wiederum den Rückschluss zu, dass es Streit um das Arbeitszeugnis und/oder das Arbeitsverhältnis gegeben hat. (Im Normalfall sollte das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag übergeben werden.)
Natürlich wird das Arbeitszeugnis häufig per Post versandt, das ist auch überhaupt kein Problem. Man darf es dem Zeugnis aber nicht ansehen. Ein Begleitbrief löst das Problem.
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“