Adressfeld im Arbeitszeugnis muss leer bleiben
Autorin: Claudia Kilian
Ein Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier ausgestellt werden, das ist klar. Viele Arbeitgeber tragen jedoch – wie bei einem Brief – in das Adressfeld im Arbeitszeugnis Name und Anschrift des Mitarbeiters ein. Das ist ein klarer Formfehler.
Steht im Adressfeld des Arbeitszeugnisses die Adresse des Mitarbeiters, entsteht der Eindruck, dass Ihnen das Zeugnis nicht bei Beschäftigungsende übergeben wurde, so wie es eigentlich üblich ist. Der Zeugnisanspruch ist eine sogenannte Holschuld, d. h. der Arbeitnehmer muss seine Arbeitspapiere, also auch das Arbeitszeugnis, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber abholen.
Ausnahmen von der Holschuld
Nur im Einzelfall muss der Arbeitgeber Ihnen das Zeugnis zusenden, zum Beispiel wenn
- er Ihnen das Arbeitszeugnis nicht am letzten Arbeitstag übergeben konnte oder die Abholung Ihnen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten würde (LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 1.3.1984, Az: 10 Sa 858/83),
- Sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses unzumutbare Aufwendungen, z.B. Reisekosten, hätten und um Übersendung der Arbeitspapiere gebeten haben (ArbG Wetzlar, Urteil vom 21.7.1971 – Ga 3/71).
Adressfeld im Arbeitszeugnis kann auf Rechtsstreit hindeuten
Unabhängig davon besteht die Holschuld nach wie vor: Ein ausgefülltes Adressfeld im Arbeitszeugnis lässt daher vermuten, dass Ihnen das Zeugnis später per Post zugesandt wurde. Dies kann auf eine Freistellung von der Arbeit oder auf einen Streit um das Zeugnis hindeuten. Achten Sie also grundsätzlich darauf, dass das Adressfeld leer bleibt.
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Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“