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BAG: Neuer Firmeninhaber ist bei Betriebsübergang an Zwischenzeugnis gebunden

zuletzt geprüft und überarbeitet:

9. Februar 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Ein Endzeugnis darf die Leistungen eines Arbeitnehmers aus der Zeit vor einem Betriebsübergang nicht einfach ausblenden. Hat der frühere Arbeitgeber anlässlich des Betriebsübergangs ein Zwischenzeugnis erteilt, ist dieses für die spätere Zeugniserstellung verbindlich. Ein neuer Firmeninhaber muss diese Beurteilung übernehmen, solange keine neuen Umstände vorliegen, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen.

BAG, 16. Oktober 2007, Az.: 9 AZR 248/07

Das Urteil auf einen Blick

Ein Zwischenzeugnis wirkt über den Betriebsübergang hinaus.

Der neue Arbeitgeber ist an die frühere Beurteilung gebunden.

Abweichungen sind nur bei neuen Umständen zulässig.

Leistungen vor dem Betriebsübergang dürfen im Endzeugnis nicht fehlen.

Darum ging es vor Gericht

Ein Mitarbeiter erhielt bei einem Betriebsübergang von seinem bisherigen Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis. Danach arbeitete er noch sechs Monate für das übergegangene Unternehmen. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses stellte der neue Arbeitgeber ein Endzeugnis aus. Das Arbeitszeugnis wich inhaltlich deutlich von dem bestehenden Zwischenzeugnis ab und bewertete nur die Zeit nach dem Betriebsübergang. Die früheren Leistungen blieben außen vor, da der neue Eigentümer erklärte, die vorherigen Leistungen nicht beurteilen zu können . Dagegen wehrte sich der Kläger mit einer Klage auf Zeugnisberichtigung.

So hat das Gericht entschieden

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Mitarbeiter Recht. Der Arbeitgeber sei bei der Formulierung eines endgültigen Arbeitszeugnisses grundsätzlich an den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden. Dies gilt sowohl für die Tätigkeitsbeschreibung als auch für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Arbeitnehmers.

Wichtig: Das Endzeugnis darf nur dann vom Zwischenzeugnis abweichen, wenn der Mitarbeitende später deutlich schlechter gearbeitet hat, weniger engagiert war oder ein anderes Verhalten an den Tag gelegt hat.

Das gilt auch dann, wenn der Betrieb den Inhaber wechselt. Der neue Arbeitgeber tritt in die bestehende Rechtslage (in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses) ein. Wenn der neue Firmeninhaber ein finales Arbeitszeugnis ausstellt, kann sich nicht darauf berufen, dass er die frühere Leistung nicht selbst erlebt hat. Der neue Firmeninhaber ist an das Zwischenzeugnis des Betriebsveräußerers gebunden. Das bedeutet: Er muss im Endzeugnis das gesamte Arbeitsverhältnis abbilden, nicht nur den letzten (ihm bekannten) Zeitabschnitt. Eine schlechtere Bewertung lässt sich regelmäßig nur durch neue, dokumentierte Leistungsmängel rechtfertigen.

Das bedeutet das Urteil für die Praxis

Für Arbeitnehmer

  • Erhalten Sie bei einem Betriebsübergang ein Zwischenzeugnis, bewahren Sie es gut auf. Es ist die Basis für das spätere Endzeugnis.
  • Prüfen Sie Ihr Endzeugnis genau. Wird nur die Zeit nach dem Betriebsübergang bewertet oder fällt es schlechter aus als das Zwischenzeugnis, sollten Sie widersprechen.
  • Sprechen Sie den Arbeitgeber gezielt auf das Zwischenzeugnis an und verlangen Sie, dass Ihre gesamte Tätigkeit berücksichtigt wird.

Für Arbeitgeber

  • Prüfen Sie bei einem Betriebsübergang frühzeitig, ob Zwischenzeugnisse existieren. Sie sind ggf. die Grundlage für spätere Endzeugnisse.
  • Erstellen Sie Endzeugnisse nicht losgelöst von früheren Bewertungen, sondern bauen Sie darauf auf.
  • Weichen Sie nur dann vom Zwischenzeugnis ab, wenn Sie konkrete, dokumentierte Gründe aus der späteren Zeit vorlegen können.

Meine Einschätzung

Das Urteil folgt einem einfachen und fairen Gedanken: Jahrelange gute Arbeit lässt sich nicht ignorieren, nur weil sich die Führungsebene ändert. Wer über Jahre hinweg verlässlich gearbeitet hat, soll sich darauf verlassen können, dass diese Leistung auch bei einem Betriebsübergang Bestand hat. Das Zwischenzeugnis schützt genau davor, dass neue Vorgesetzte frühere Leistungen ausblenden und nur aktuelle Leistungen bewerten können. Mehr zum Thema: Bindungswirkung: Darf das Arbeitszeugnis schlechter als das Zwischenzeugnis sein?

Und wie können wir Sie unterstützen?

Je länger und vielfältiger ein Arbeitsverhältnis war, desto aufwändiger ist ein wirklich gutes Arbeitszeugnis. Nicht jede Phase, jede Führungskraft oder jede Aufgabe muss gleich stark betont werden. Oft ist gerade die Auswahl entscheidend: Was sollte im Detail beschrieben werden, was kann bewusst in den Hintergrund treten? Wir überarbeiten Ihr Zeugnis so, dass Ihre wichtigsten Leistungen, Rollen und Entwicklungen klar und überzeugend dargestellt werden – auch über mehrere Rechtsvorgänger und Positionswechsel hinweg.

Zeugnis-Überarbeitung: Jetzt mehr erfahren!

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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Gut zu wissen

Bindungswirkung: Darf das Arbeitszeugnis schlechter als das Zwischenzeugnis sein?
Brauche ich wirklich ein Zwischenzeugnis?
Wann kann ich ein Zwischenzeugnis verlangen?
Unterschied Zwischenzeugnis – Endzeugnis
Die richtige Schlussformulierung im Zwischenzeugnis

Unser Buch zum Thema

Das Arbeitszeugnis - Kompakt-Ratgeber von Claudia Kilian (erschienen bei Verlag C.H.Beck)

Von Claudia Kilian, in der 2. Auflage erschienen im Verlag C.H. Beck

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