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Gibt es doch einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? (#Urteil)

zuletzt geprüft und überarbeitet:

20. November 2025

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Anspruch auf Notizzettel

Laut Gesetz gibt es keinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Es kann jedoch unter bestimmten Umständen eine vertragliche Nebenpflicht sein, sagt das Bundesarbeitsgericht. Was das ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erklärt dieser Beitrag.

Das Wichtigste auf einen Blick.

  • Sie können von Ihrem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen, wenn Sie dafür einen triftigen Grund haben und auf das Dokument angewiesen sind.
  • Solange Sie vor Gericht über eine Kündigung streiten, haben Sie einen triftigen Grund.
  • Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kann sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben, sagt das Bundesarbeitsgericht.

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Das wiederhole ich mantramäßig, wenn es Mandanten besonders eilig haben und gaaaanz dringend für ihre Bewerbung ein Zwischenzeugnis brauchen. Ein neuer Arbeitgeber kann gar nicht erwarten, dass Sie ein Zwischenzeugnis vorlegen können. Es hat sich zwar mittlerweile durchgesetzt, dass man unter bestimmten Bedingungen, z.B. bei Vorgesetztenwechsel oder Aufgabenänderung ein Zwischenzeugnis anfragen kann. Es ist aber immer noch Good Will des Arbeitgebers, da es eben keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt.

Achtung

Damit wir uns nicht falsch verstehen: Natürlich ist es von Vorteil, wenn Sie bei einer Bewerbung ein Zwischenzeugnis vorlegen können. Dafür sollten Sie jede denkbare Gelegenheit nutzen. Das gilt besonders für langjährige Mitarbeiter. Ein Zwischenzeugnis, das ohne Grund ausgestellt wurde, kann jedoch Fragen aufwerfen (Will der nicht mehr? Gibt es da Ärger? Unstimmigkeiten?)

Anspruch auf ein Zwischenzeugnis als vertragliche Nebenpflicht

Nach § 109 GewO (Gewerbeordnung) können Sie als Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis verlangen. Es gibt hingegen kein Gesetz, das einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis beinhaltet. (In manchen Tarifverträgen gibt es Regelungen.) Nun sagt das Bundesarbeitsgericht jedoch: Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das falle unter die Rubrik „vertragliche Nebenpflicht“.

Achtung

Was ist eine vertragliche Nebenpflicht? Nun: Sie schließen mit der Arbeitgeberseite einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichten Sie sich, 40 Stunden zu arbeiten. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen dafür den Betrag x. Neben diesen Hauptpflichten bestehen Nebenpflichten. Auf Ihrer Seite etwa: die Sachen des Arbeitgebers sorgfältig behandeln, keine Geschäftsgeheimnisse ausplaudern oder nicht heimlich für die Konkurrenz arbeiten. Auf der Arbeitgeberseite haben wir zahlreiche Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz, aber auch so etwas wie Gleichbehandlung und Datenschutz. Nun sagt das Bundesarbeitsgericht also: Auch die Erteilung eines Zwischenzeugnisses kann eine vertragliche Nebenpflicht sein.

Es muss ein triftiger Grund vorliegen

Die Bedingung? Nach Ansicht der Erfurter Richter muss der Arbeitnehmer aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen sein. Ein Grund wäre etwa, dass der Mitarbeiter das Zwischenzeugnis für eine Bewerbung benötigt, weil das Arbeitsverhältnis in Kürze endet. Das Gleiche gilt wohl, wenn der Vorgesetzte wechselt oder sich der Aufgabenbereich ändert.

Ein weiterer Grund soll nun vorliegen, wenn Mitarbeiter und Arbeitgeberseite vor Gericht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also eine Kündigungsschutzklage, streiten. Achtung: Dieser Grund entfällt aber, sobald der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen wurde.

BAG, Urteil vom 20.5.2020, Az.: 7 AZR 100/19

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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