Muss Karneval im Arbeitszeugnis erwähnt werden? (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Muss im Arbeitszeugnis bestätigt werden, dass man in der Karnevalszeit gearbeitet hat? Bei einer Kellnerin wohl schon, sagt das Arbeitsgericht Köln. Der Grund: die Arbeitsbelastung sei zu dieser Zeit im Rheinland besonders hoch.
Geklagt hatte eine Kellnerin, die im Arbeitszeugnis ausdrücklich bestätigt haben wollte, dass sie auch während der Karnevalszeit im Service gearbeitet habe. Sie stritt mit ihrem Arbeitgeber vor allem darüber, ob auch Weiberfastnacht und der Tag danach zum Karneval gehören.
Die Kölner Arbeitsrichter gaben der Kellnerin Recht. Sie gaben zwar zu, dass die Karnevalszeit gesetzlich nicht genau definiert sei, aber zumindest im Rheinland sei „gerichtsbekannt“, dass sich die „Karnevalszeit“ eindeutig auf den gesamten Zeitraum von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch beziehe.
Karneval im Arbeitszeugnis aufgrund hoher Arbeitsbelastung
Laut Arbeitsgericht Köln haben besonders Arbeitnehmer aus der Gastronomie ein berechtigtes Interesse daran, dass der Arbeitgeber die Arbeit während Karneval im Arbeitszeugnis erwähnt. Der Grund: Die Arbeitsbelastung sei in dieser Zeit im Rheinland und vor allem in Köln besonders hoch. Dies sei ebenfalls „gerichtsbekannt“.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2019, Az.: 19 Ca 3743/18
Bildquelle: Björn Wylezich (Adobe Stock)
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“