Hinweis auf das Betriebsratsamt unzulässig (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Es gibt einige bekannte Urteile zum Thema Betriebsratsarbeit im Arbeitszeugnis, unter anderem dieses „Betriebsrat: Freistellung kann im Zeugnis erwähnt werden (#Urteil)„. Bei diesen Gerichtsentscheidungen geht es meist darum, dass Betriebsratsmitglieder, gerade freigestellte, in dieser Zeit in ihrer Arbeitsleistung nicht beurteilt werden können. Gerade wenn sie verstärkt Zeit und Energie für das Ehrenamt aufwenden. So auch in diesem Entscheidungsfall, der im Oktober 2018 auf dem Tisch des LAG Nürnberg landete.
Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin eines Elektrofachmarktes mit ca. 30 Mitarbeitern. Nach rund 16 Jahren Betriebszugehörigkeit wurde ihr betriebsbedingt gekündigt, da der Markt 2017 geschlossen wurde. Die Dame gehörte dem seit 2012 bestehenden Betriebsrat an und war seit Dezember 2013 Betriebsratsvorsitzende, wenn auch nicht freigestellt. In den letzten drei Jahren entfiel jedoch der Großteil ihrer Arbeitszeit auf das Betriebsratsamt.
Versteckter Hinweis auf das Betriebsratsamt nachteilig
Die ehemalige Betriebsratsvorsitzende störte sich an der Formulierung „Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von Frau … nicht mehr bewertet werden.“ im Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber hatte die Aussage allerdings nicht näher begründet. Das sei ein versteckter Hinweis auf das Betriebsratsamt, befürchtete die Klägerin. Dieser sei für sie nachteilig und widerspreche in eklatanter Weise auch dem Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist anderer Ansicht. Seiner Meinung nach müsse im Zeugnis klar werden, dass die ehemalige Mitarbeiterin ihre fachliche Tätigkeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses nur teilweise ausgeübt habe. Alles andere sei verfälschend und täusche den Zeugnisleser.
LAG Nürnberg lässt Formulierung im Arbeitszeugnis entfernen
Die Richter das LAG Nürnberg folgten der Ansicht der ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden. Der Arbeitgeber müsse die betreffende Formulierung entfernen, da sie suggeriere, dass die Mitarbeiterin ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Auch wenn offen bleibt, warum, könne ein Leser daraus schlussfolgern, dass die Mitarbeiterin aufgrund einer Betriebsratstätigkeit nicht mehr regulär gearbeitet habe.
Betriebsratstätigkeit darf im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden
Eine Betriebsratstätigkeit darf aber im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, es sei denn der Mitarbeiter wünscht es. Das ausgeübte Ehrenamt stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Arbeitnehmerpflichten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis soll aber in erster Linie ein möglichst vollständiges, wahres, klares, aber auch wohlwollendes Bild von der Führung und Leistung des Arbeitnehmers abbilden – und zwar im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein Hinweis auf das Betriebsratsamt sei daher nicht notwendig.
(LAG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2018, Az.: 5 Sa 100/18).
Bildquelle: Adobestock
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“