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Zeugnisinhalt unter der Lupe
21
Jan
2020

Hinweis auf das Betriebsratsamt unzulässig (#Urteil)

Auf einer roten Computertaste steht das Wort Betriebsrat

Autorin: Claudia Kilian

Der Arbeitgeber darf die Betriebsratstätigkeit eines Mitarbeiters nicht im Arbeitszeugnis erwähnen. Auch ein versteckter Hinweis auf das Betriebsratsamt ist nicht erlaubt.

Es gibt einige bekannte Urteile zum Thema Betriebsratsarbeit im Arbeitszeugnis, unter anderem dieses „Betriebsrat: Freistellung kann im Zeugnis erwähnt werden (#Urteil)„. Bei diesen Gerichtsentscheidungen  geht es meist darum, dass Betriebsratsmitglieder, gerade freigestellte, in dieser Zeit in ihrer Arbeitsleistung nicht beurteilt werden können. Gerade wenn sie verstärkt Zeit und Energie für das Ehrenamt aufwenden. So auch in diesem Entscheidungsfall, der im Oktober 2018 auf dem Tisch des LAG Nürnberg landete.

Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin eines Elektrofachmarktes mit ca. 30 Mitarbeitern. Nach rund 16 Jahren Betriebszugehörigkeit wurde ihr betriebsbedingt gekündigt, da der Markt 2017 geschlossen wurde. Die Dame gehörte dem seit 2012 bestehenden Betriebsrat an und war seit Dezember 2013 Betriebsratsvorsitzende, wenn auch nicht freigestellt. In den letzten drei Jahren entfiel jedoch der Großteil ihrer Arbeitszeit auf das Betriebsratsamt.

Versteckter Hinweis auf das Betriebsratsamt nachteilig

Die ehemalige Betriebsratsvorsitzende störte sich an der Formulierung „Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von Frau … nicht mehr bewertet werden.“ im Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber hatte die Aussage allerdings nicht näher begründet. Das sei ein versteckter Hinweis auf das Betriebsratsamt, befürchtete die Klägerin.  Dieser sei für sie nachteilig und widerspreche in eklatanter Weise auch dem Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.

Der Arbeitgeber ist anderer Ansicht. Seiner Meinung nach müsse im Zeugnis klar werden, dass die ehemalige Mitarbeiterin ihre fachliche Tätigkeit während des gesamten Arbeitsverhältnisses nur teilweise ausgeübt habe. Alles andere sei verfälschend und täusche den Zeugnisleser.

LAG Nürnberg lässt Formulierung im Arbeitszeugnis entfernen

Die Richter das LAG Nürnberg folgten der Ansicht der ehemaligen  Betriebsratsvorsitzenden. Der Arbeitgeber müsse die betreffende Formulierung entfernen, da sie suggeriere, dass die Mitarbeiterin ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Auch wenn offen bleibt, warum, könne ein Leser daraus schlussfolgern, dass die Mitarbeiterin aufgrund einer Betriebsratstätigkeit nicht mehr regulär gearbeitet habe.

Betriebsratstätigkeit darf im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden

Eine Betriebsratstätigkeit darf aber im Arbeitszeugnis nicht erwähnt werden, es sei denn der Mitarbeiter wünscht es. Das ausgeübte Ehrenamt stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Arbeitnehmerpflichten. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis soll aber in erster Linie ein möglichst vollständiges, wahres, klares, aber auch wohlwollendes Bild von der Führung und Leistung des Arbeitnehmers abbilden – und zwar im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Pflichten. Ein Hinweis auf das Betriebsratsamt sei daher nicht notwendig.


Und wie können wir Sie unterstützen?

Befürchten auch Sie, dass Ihr Arbeitszeugnis einen versteckten Hinweis auf das Betriebsratsamt enthält? Gerne prüfen wir Ihr Arbeitszeugnis auf unzulässige Informationen. Zum Beispiel mit unserem Zeugnis-Check. Wir können Ihnen aber auch  im Rahmen einer Zeugnis-Überarbeitung dabei behilflich sein,  im Betriebsratsamt erlangte Kenntnisse und Fähigkeiten bestmöglich darzustellen, wenn Sie sich in einem Bereich mit ähnlichen Zielrichtungen bewerben wollen.

(LAG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2018, Az.: 5 Sa 100/18).

Bildquelle: Adobestock

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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