Betriebsrat: Freistellung kann im Zeugnis erwähnt werden (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Interessant für alle Mitglieder des Betriebsrats: Eine Freistellung kann im Zeugnis erwähnt werden. So entschied kürzlich das LAG Köln.
Hat sich ein Arbeitnehmer im Betriebsrat engagiert, so darf dies grundsätzlich nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer dies nicht möchte. Etwas anderes gilt nur, wenn das Betriebsratsmitglied vollständig freigestellt war. Hier kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass der Arbeitgeber die Freistellung im Arbeitszeugnis verschweigt. Und die Gründe hierfür liegen auf der Hand, wie das aktuelle Urteil des LAG Köln zeigt (Urteil vom 06.12.2013, Az.: 7 Sa 583/12).
Betriebsrat will Freistellung nicht im Zeugnis
Im Entscheidungsfall ging es um einen Mitarbeiter, der von 2005 an bis zu seiner fristlosen Kündigung im Jahr 2010 als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt war. Nach der Kündigung bat er den Arbeitgeber um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Verständlicherweise war er nicht sonderlich erfreut, als er folgenden Wortlaut in seinem Zeugnis las:
„Seit dem 26.04.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses war Herr V. von seiner beruflichen Tätigkeit aufgrund seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat freigestellt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen.“
Vor Gericht verlangte das ehemalige Betriebsratsmitglied, den Absatz über die Freistellung im Zeugnis vollständig und ersatzlos zu streichen. Zudem sollte der Satz „Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war in der Regel angemessen“ durch die Formulierung „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ ersetzt werden.
Leistungsbeurteilung bei Freistellung nicht möglich
Das ehemalige Betriebsratsmitglied bekam jedoch nur teilweise Recht – und zwar im Hinblick auf das Sozialverhalten. Das Gericht übernahm die Formulierung „Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“
In Sachen Freistellung hatte das langjährige Betriebsratsmitglied jedoch keinen Erfolg. Grundsätzlich bestätigten die Kölner Richter die gängige Rechtsprechung, wonach die reine Mitgliedschaft im Betriebsrat im Arbeitszeugnis nur erwähnt werden darf, wenn der Mitarbeiter damit einverstanden ist.
War das Betriebsratsmitglied jedoch vollständig von der Arbeit freigestellt, ist die Situation eine andere. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitgeber nicht die Leistung und das Verhalten beurteilen, da er nicht weisungsbefugt war. Für diesen Zeitraum kann er auf die vollständige Freistellung des Betriebsratsmitglied hinweisen,
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“