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17
Jan
2018

Selbstständige Arbeitsweise im Arbeitszeugnis (#Urteil)

Selbstständige Arbeitsweise im Arbeitszeugnis

Autorin: Claudia Kilian

Können Sie verlangen, dass eine selbstständige Arbeitsweise im Arbeitszeugnis erwähnt wird? Das LAG Düsseldorf sagt nein. Die Richter sehen in diesem Fall keinen allgemeinen Zeugnisbrauch. Entscheidend ist jedoch, was im Arbeitsumfeld üblich ist. 

Geklagt hatte eine ehemalige Assistentin einer internationalen Anwaltssozietät. Dort hatte sie für einen Partner Sekretariatsaufgaben übernommen und das Team bei organisatorischen und administrativen Aufgaben unterstützt. Die Kanzlei bestätigte ihr im Arbeitszeugnis eine stets sehr sorgfältige und zügige Arbeitsweise. Die Assistentin war jedoch der Meinung, dass auch ihre selbstständige Arbeitsweise erwähnt werden sollte. 

Selbstständige Arbeitsweise muss im Beruf üblich sein

Die Assistentin hatte vor dem LAG Düsseldorf keinen Erfolg. Das bedeutet: Sie kann nicht verlangen, dass ihre selbstständige Arbeitsweise im Arbeitszeugnis bestätigt wird. Dies sei in Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung nicht üblich und stelle daher keinen allgemeinen Zeugnisbrauch dar. Die Richter hatten hierzu extra eine Umfrage bei einigen Anwaltskammern durchgeführt.

Ein Zeugnisbrauch liegt nur dann vor, wenn dieses Merkmal in dem Berufskreis üblich ist. Ist dieses Merkmal hingegen im Job sehr wichtig und fehlt im Arbeitszeugnis, kann man dies als erkennbaren und negativen Hinweis werten. Der juristische Fachausdruck hierfür ist „Beredtes Schweigen“.


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Verhalten gegenüber Vorgesetzten muss ergänzt werden

Neben der selbstständigen Arbeitsweise im Arbeitszeugnis verlangte die Assistentin auch die Bestätigung, dass ihr Verhalten gegenüber dem direkten Vorgesetzten jederzeit einwandfrei gewesen sei. In ihrem Zeugnis stand jedoch nur der Satz:

Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei.

Jetzt könnte man argumentieren, der vorgesetzte Partner sei ja auch Rechtsanwalt. Im Arbeitszeugnis der Dame wurde jedoch der vorgesetzte Partner besonders herausgestellt. (Immerhin war sie seine persönliche Assistentin.) Wird nun das Verhalten gegenüber diesem Partner nicht beurteilt, kann der Eindruck entstehen, dass dieses negativ war. Die Kanzlei musste daher das Verhalten gegenüber dem direkten Vorgesetzten noch ergänzen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2017, Az.: 12 Sa 936/16).

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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