Wann kann ich mein Zeugnis verlangen?
Autorin: Claudia Kilian
Laut Gesetz haben Sie ein Recht auf das Arbeitszeugnis erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens also am letzten Arbeitstag. Was ist jedoch, wenn Sie das Zeugnis früher benötigen, etwa für die Jobsuche?
In der Praxis ist man dazu übergegangen, dass der Mitarbeiter die Ausstellung eines Zeugnisses verlangen kann, sobald eine Kündigung im Raum steht. Der Arbeitgeber wird in diesem Fall ein Zwischenzeugnis ausstellen. Das finale Arbeitszeugnis – das Endzeugnis – erhält der Mitarbeiter jedoch erst beim tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen. Im öffentlichen Dienst gibt §35 Abs. 3 TVöD für entsprechende Fälle eine eigene Anspruchsgrundlage für ein „vorläufiges Zeugnis“.
Welches Ausstellungsdatum muss im Arbeitszeugnis stehen?
Da ein Arbeitszeugnis in der Regel am letzten Arbeitstag übergeben werden sollte, muss das Datum unter dem Zeugnis auch immer in der Nähe dieses Tages sein. Wir halten zwei Wochen noch für angemessen.
Was gilt bei befristeten Arbeitsverträgen?
Bei befristeten Arbeitsverträgen können Sie bereits zwei bis drei Monate vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis um ein Zwischenzeugnis bitten. Auch dadurch soll der ausscheidende Mitarbeiter rechtzeitig vor dem fristgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses die Gelegenheit bekommen, sich auf dem Arbeitsmarkt neu aufzustellen.
In puncto Schlussabsatz werden wir oft gefragt, ob im Arbeitszeugnis erwähnt werden darf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung endet. Grundsätzlich spricht hier nichts dagegen. Es ist immer vorteilhafter, wenn die Gründe für das Ausscheiden im Lager des Arbeitgebers zu suchen sind (zum Beispiel betriebliche Gründe) – es sei denn, es handelt sich um eine Arbeitnehmerkündigung („auf eigenen Wunsch“).
Benennt man das Ende des befristeten Arbeitsvertrages im Arbeitsvertrag, könnte man nun daraus schließen, der Mitarbeiter war nicht gut genug für eine unbefristete Stelle. Aber ehrlich gesagt: Befristete Arbeitsverhältnisse sind heute an der Tagesordnung, genauso wie Leiharbeit oder Werkverträge. Und in den wenigsten Fällen scheitert die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis wohl an der Performance des Mitarbeiters. Dies grundsätzlich aus einer entsprechenden Schlussformel zu schlussfolgern, halten wir für falsch. Nichtsdestotrotz schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber sein Bedauern darüber ausdrückt, dass er dem Mitarbeiter keine Festanstellung anbieten kann.
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“