Mitarbeiter dürfen Personalakte auch nach Kündigung einsehen (#Urteil)

Autorin: Claudia Kilian
In einer Personalakte steht so manches, was Ihnen bei der Zeugniserstellung auf die Füße fallen kann. In der Regel erfährt man vieles jedoch erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendigt wurde. Das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass Mitarbeiter auch nach der Kündigung Einsicht in ihre Personalakte nehmen dürfen (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).
Im Entscheidungsfall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens im Rahmen eines Zeugnis-Rechtsstreits von einer Mitarbeiterin der HR-Abteilung erfahren, dass bestimmte Gründe auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. In seine Personalakte durfte er jedoch nicht schauen, weil das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Deshalb klagte er auf Einsicht in die Personalakte nach Kündigung. Während die Vorinstanzen dem Arbeitgeber Recht gaben, hatte der ehemalige Schadensbüroleiter vor dem BAG Erfolg.
Rücksichtnahme auch nach Kündigung
Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, so die Erfurter Richter. Hierzu zähle auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Und ein Mitarbeiter habe auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen zu können.
Bildquelle: Claudia-Hautumn/pixelio

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“