Einsicht in Personalakte: Nicht mit Anwalt (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Sie wollen wissen, was in Ihrer Personalakte steht? Sie dürfen Einsicht nehmen. Einen Rechtsanwalt dürfen Sie dabei jedoch nicht mitnehmen, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Jeder Arbeitnehmer darf laut Gesetz seine Personalakte einsehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Hierbei darf er dabei auch ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Im Entscheidungsfall hatte ein Lagerist gerade eine Ermahnung kassiert und wollte daher seine Personalakte einsehen. In dieser Situation wollte er gerne einen Rechtsanwalt mitnehmen. Der Arbeitgeber wedelte jedoch mit dem Hausrecht und lehnte das ab. Immerhin durfte der Mitarbeiter Kopien seiner Personalakte anfertigen.
Personalakte: Betriebsrat darf mit, Anwalt nicht
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und bezog sich auf die abschließende Regelung im Betriebsverfassungsgesetz. Danach darf der Mitarbeiter ein Betriebsratsmitglied mitnehmen, nicht jedoch einen Rechtsanwalt. Auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers oder dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung könne man kein Recht ableiten. Schließlich durfte der Mitarbeiter den Inhalt der Personalakte kopieren und konnte ihn so ausführlich mit seinem Rechtsanwalt besprechen (BAG, Urteil vom 12.07.2016, Az.: 9 AZR 791/14).
Welche Unterlagen sich in der Personalakte befinden
Was Mitarbeiter in der Personalakte finden, ist sicherlich von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Die folgende Aufzählung ist daher nicht vollständig.
Mitarbeiter- und Vertragsunterlagen
- Arbeitsvertrag mit Stellenbeschreibung (wünschenswert),
- Zusätze zum Arbeitsvertrag, z. B. Nebentätigkeitserlaubnis,
- Bewerbungsunterlagen inklusive Schulzeugnis, Ausbildungszeugnis oder Studienabschlusszeugnis, Arbeitszeugnisse bisheriger Arbeitgeber,
- eventuell amtliches Führungszeugnis,
- eventuell Arbeitserlaubnis.
Steuer- und SV-Unterlagen
- Sozialversicherungsausweis,
- Unterlagen zu Zusatzversorgungskassen,
- Nachweis über monatliche KV-Beiträge,
- Lohn- und Gehaltsbescheinigungen,
- Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen.
Interne Mitarbeiterdokumente
- Ermahnungen/Abmahnungen,
- Protokolle über Mitarbeitergespräche,
- Zielvereinbarungsdokumente,
- Zwischenzeugnisse,
- Personalbögen und sonstige Beurteilungen,
- Nachweise über Personalentwicklungsmaßnahmen (Weiterbildungen).
Was gehört nicht in die Personalakte?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keine falschen Dokumente in die Personalakte aufnehmen. Gleiches gilt für Dokumente, über die er unberechtigt verfügt. Außerdem darf der Arbeitgeber keine Arztberichte des Betriebsarztes ablegen, um der Schweigepflicht
Bildquelle: DOC RABE Media/Fotolia
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“