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LAG Schleswig-Holstein: Schadenersatz für verspätetes Arbeitszeugnis nur nach Mahnung

zuletzt geprüft und überarbeitet:

9. April 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian

Das Vorstellungsgespräch läuft gut, der neue Job scheint greifbar nah. Dann kommt die Absage, weil Sie kein Arbeitszeugnis vom letzten Arbeitgeber vorlegen können. Dafür muss der Arbeitgeber Schadenersatz zahlen, oder? Was viele nicht wissen: Schadenersatz für ein verspätetes Arbeitszeugnis gibt es nur, wenn man vorher das Arbeitszeugnis angemahnt hat.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009, Az. 1 Sa 370/08

Das Urteil auf einen Blick:

Schadenersatz für ein verspätetes Arbeitszeugnis kann nur verlangen, wer das Zeugnis vorher angemahnt hat.

Zwischenzeugnis und Endzeugnis sind zwei Paar Schuhe – wer nur das eine anmahnt, hat das andere noch nicht eingefordert.

Der Arbeitgeber hat nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Bearbeitungs- und Postlaufzeit – in dieser Frist kann kein Schadenersatz entstehen, selbst wenn ein Bewerbungstermin dazwischenkommt.

Wer in einer konkreten Bewerbungssituation unter Zeitdruck steht, sollte sofort handeln: Zeugnis anmahnen und/oder den neuen Arbeitgeber offen über die Lage informieren.

Darum ging es vor Gericht

Im Entscheidungsfall war ein Außendienstmitarbeiter gekündigt worden. Das Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich. In diesem hatte sich der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem Mitarbeiter ein qualifiziertes wohlwollendes Zwischenzeugnis und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.08.2007) ein Endzeugnis zu erteilen, das dem Zwischenzeugnis entspricht.

Da der Mitarbeiter mit dem Zwischenzeugnis nicht einverstanden war, hatte er seinem ehemaligen Chef Anfang August eine Nachfrist zur Korrektur bis Mitte August gesetzt. Da der Streit um das Zwischenzeugnis längere Zeit anhielt, mahnte der Mitarbeiter auch das Endzeugnis nicht an.

Dies wurde ihm allerdings zum Verhängnis, als er Anfang September zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde und sein letztes Arbeitszeugnis mitbringen sollte. Da er das Dokument zum Termin nicht vorweisen konnte, sah der potenzielle Arbeitgeber von einer Einstellung ab. Die Begründung: Wer kein Zeugnis vorlegt, weckt Misstrauen. Ärgerlich! Gut, dachte sich der Mitarbeiter, dann verklage ich meinen ehemaligen Arbeitgeber eben auf Schadenersatz für das verspätete Arbeitszeugnis in Höhe von rund 13.700 Euro (das entgangene Gehalt abzüglich Arbeitslosengeld).

So hat das Gericht entschieden

Ohne Erfolg! Beide Instanzen waren der Ansicht, dass der Mitarbeiter spätestens nach der Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers die umgehende Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses hätte anmahnen müssen. Zumindest hätte er jedoch den neuen Arbeitgeber rechtzeitig über die Situation aufklären müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.04.2009, Az: 1 Sa 370/08).

Darüber hinaus stellten beide Gerichte klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, dem Mitarbeiter bis zum 6.9. 2007 ein Zeugnis auszustellen. Er habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen drei Tagen und zwei bis drei Wochen Zeit für die Erstellung. Hier hätte das Arbeitsverhältnis allerdings 31.8.2007 (Freitag) geendet – berücksichtige man die Mindestbearbeitungszeit (drei Arbeitstage) und die dreitägige Postlaufzeit, hätte der Arbeitnehmer das Zeugnis frühestens am 8.9.2007 erhalten können.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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