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LAG HAMM: Kündigung wegen positivem Zwischenzeugnis unwirksam

zuletzt geprüft und überarbeitet:

23. April 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Produktionshalle

Wer einem Mitarbeiter ein positives Zwischenzeugnis ausstellt und am nächsten Tag verhaltensbedingt kündigt, riskiert, dass diese Kündigung unwirksam ist. Wahrheit geht vor Wohlwollen. (LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2022, Az. 14 Sa 1350/21).

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Das Urteil auf einen Blick

Ein aktuelles gutes Zwischenzeugnis kann eine spätere Kündigung „aushebeln“.

Arbeitgeber dürfen nicht plötzlich das Gegenteil behaupten, wenn sie im Zwischenzeugnis gute Leistungen & Verhalten bescheinigt haben.

Ein Zwischenzeugnis ist rechtlich relevant und kein reines Gefälligkeitsdokument. Wahrheit geht vor Wohlwollen.

Darum ging es vor Gericht

Ein Produktionsmitarbeiter erhielt ein sehr gutes Zwischenzeugnis. Darin wurde ihm sehr gute Leistungen und ein stets einwandfreies Verhalten bescheinigt. Nur einen Tag später erhielt er jedoch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Der Arbeitgeber begründete diesen drastischen Schritt mit angeblich massivem Fehlverhalten: Der Mitarbeiter habe den Geschäftsführer beleidigt, bedroht und bedrängt. Das zuvor ausgestellte Zwischenzeugnis sei lediglich ausgestellt worden, um die Situation kurzfristig zu beruhigen.

So hat das Gericht entschieden

Jetzt wissen wir natürlich nicht im Detail, was in diesem Arbeitsverhältnis alles vorgefallen ist. Gesund klingt das alles nicht. Auf jeden Fall wehrte sich der Mitarbeiter mit Erfolg gegen die Kündigung. Hierbei kam ihm der Grundsatz der Zeugniswahrheit zugute. Sowohl das Arbeitsgericht Bocholt als auch das LAG Hamm hielten die fristlose (und die hilfsweise ausgesprochene ordentliche) Kündigung für unwirksam.

Die Arbeitgeberseite habe hier widersprüchlich gehandelt. Einerseits bescheinigte man dem Mitarbeiter im Zwischenzeugnis „immer einwandfreies Verhalten“ (Notenstufe gut). Anderseits kündigte man das Arbeitsverhältnis am nächsten Tag wegen Fehlverhaltens.

Dieses widersprüchliche Verhalten sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Das Argument der Arbeitgeberseite, das gute Zeugnis sei „nur eine schriftliche Lüge zur Beruhigung“ gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Zeugniswahrheit sei keine Verhandlungssache. Wer ein positives Zwischenzeugnis ausstellt, ist daran gebunden. Die Richter merkten noch an, dass es durchaus andere Möglichkeiten gegeben hätte, die Situation zu entschärfen. Ein überdurchschnittlich gutes Zwischenzeugnis wäre jedenfalls nicht nötig gewesen.

Und: Die Kündigung durfte nicht auf ein Fehlverhalten gestützt werden, das beim Schreiben des Zeugnisses bereits bekannt war.

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Achtung

Wahrheit vor Wohlwollen: In erster Linie muss ein Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß sein und nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend.

Meine Einschätzung

In der ganzen Diskussion rund um die Frage „Sind Arbeitszeugnisse heute noch zeitgemäß?“ ist das Urteil des LAG Hamm doch mal ein echter Lichtblick (wenn auch für das Unternehmen bitter). Es zeigt aber, wie lax viele Unternehmen heute mit dem Thema umgehen. Einfach ein gutes Zeugnis schreiben und man ist den unliebsamen Mitarbeiter los.

Ja, ein Arbeitszeugnis soll wohlwollend sein und den Mitarbeiter nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Die Wahrheitspflicht geht aber vor. Und eigentlich müsste das den Kritikern des Arbeitszeugnisses doch in die Karten spielen, die meinen, man dürfe doch sowieso nicht Schlechtes im Arbeitszeugnis schreiben. Zwischen „nichts Schlechtes“ und der wohlwollenden Wahrheit liegen eben auch Welten. Hier muss man einfach ein bisschen länger über die Formulierungen nachdenken.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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