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LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitszeugnis „im Auftrag des Arbeitsgerichts“ ist unzulässig

zuletzt geprüft und überarbeitet:

23. April 2026

Lesedauer: 2 Minuten

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Roter Banner mit weißem Schriftzug "im Auftrag des Arbeitsgerichtes". Männchen mit Verbotsschild

Der Vermerk im Arbeitszeugnis „im Auftrag des Arbeitsgerichts“ ist ein verdeckter Hinweis und damit nicht zulässig (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2023, Az.: 26 Ta 1198/23).

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Das Urteil auf einen Bick

Ein Arbeitszeugnis darf keine verdeckten Hinweise und keine Geheimzeichen enthalten. Das ist ein feststehender Grundsatz.

Auf keinen Fall sollte man aus einem Zeugnis herauslesen können, dass das Zeugnis Gegenstand vor Gericht war.

Der Vermerk „im Auftrag des Arbeitsgerichts“ im Arbeitszeugnis ist unzulässig, selbst wenn sich der Arbeitgeber per Vergleich verpflichtet hat, den Zeugnisentwurf des Mitarbeiters zu akzeptieren und auszustellen.

Darum ging es vor Gericht

In einem gerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber – eine Facharztpraxis – seiner ausscheidenden Mitarbeiterin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen muss. Die Dame durfte einen Entwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberseite „nur aus wichtigem Grund abweichen“ konnte.

Die erste Version des Arbeitszeugnisses entsprach nicht den Vorgaben und wurde moniert. Die zweite Version entsprach zwar dem Entwurf der Mitarbeiterin, enthielt jedoch den Zusatz „i.A. des Arbeitsgerichts, Berlin 15.05.2023“. (Abgesehen davon war das Dokument auch nicht auf Firmenpapier ausgefertigt und enthielt auch keinen Briefkopf). Da die Arbeitgeberseite den Vergleich nicht erfüllt hat, setzte das Arbeitsgericht Berlin im Oktober 2023 gegen die Firma ein Zwangsgeld fest bzw. ordnete ersatzweise Zwangshaft gegen deren Geschäftsführer an. Dagegen ging der Mann vor – hatte aber keinen Erfolg.

So hat das Gericht entschieden

In dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg heißt es unter anderem: Die Facharztpraxis sei ihrer Zeugnispflicht aus dem Vergleich über längere Zeit nicht nachgekommen und könne daher durch Zwangsgeld und Zwangshaft dazu angehalten werden. Das ausgestellte Arbeitszeugnis genüge „bereits in formeller Hinsicht den im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen nicht“.

Zum einen muss ein Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Da die Arbeitgeberseite offensichtlich über Geschäftspapier verfügt, muss es dieses auch für Arbeitszeugnisse verwenden. Ein weißes Blatt Papier mit der Unterschrift des Geschäftsführers und einem Firmenstempel reicht nicht aus.

Das als Zeugnis bezeichnete Schriftstück dürfe zudem bei Fremden nicht den Eindruck erwecken, dass der Arbeitgeber lediglich den Zeugnisentwurf der Mitarbeiterin unterzeichnet habe, ohne sich wirklich mit dessen Inhalt zu identifizieren. Der Vermerk im Arbeitszeugnis „im Auftrag des Arbeitsgericht“ lässt jedoch genau diese Vermutung zu.

(Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2023, Az.: 26 Ta 1198/23).

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Und wie können wir Sie unterstützen?

Gerade wenn es im Vorfeld etwas „Gerangel“ um die Ausstellung des Arbeitszeugnisses gegeben hat, ist der Arbeitgeber vielleicht etwas verstimmt und widmet sich der Erstellung nicht mit der notwendigen Sorgfalt oder Genauigkeit. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Arbeitszeugnis alle rechtlichen Anforderungen erfüllt oder der Arbeitgeber Sie angemessen beurteilt hat, lassen Sie es besser überprüfen. Auf Wunsch überarbeiten wir auch gerne Ihr Arbeitszeugnis  oder erstellen einen Zeugnis-Entwurf nach Ihren Vorgaben – juristisch korrekt und sprachlich versiert.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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