Unterschrift im Arbeitszeugnis darf nicht abweichen (#Urteil)
Autorin: Claudia Kilian
Jede Unterschrift ist einzigartig. Im Rechtsverkehr gilt sie daher als Erkennungsmerkmal einer Person. Aus diesem Grund darf die Unterschrift im Arbeitszeugnis nicht von der normalen Signatur abweichen. Sonst kann der Eindruck entstehen, der Unterzeichner will sich vom Zeugnisinhalt distanzieren.
In den vergangenen Jahren gab es einige Urteile, die sich mit der Unterschrift im Arbeitszeugnis beschäftigt haben. So ging es zum Beispiel einmal um eine krakelige Kinderschrift, in einem anderen Fall um lachende Smileys (sehr schräges Urteil). Offensichtlich schauen viele Arbeitnehmer hier genauer hin. Und das zu Recht, wie der aktuelle Beschluss des LAG Hamburg zeigt. Hier hatte eine ehemalige Mitarbeiterin ein Arbeitszeugnis erhalten, dessen Unterschrift sich deutlich von der Unterschrift in anderen Zwischenzeugnissen unterschied. Sie zog vor Gericht, um eine Neufassung zu fordern.
Abweichende Unterschrift kann Hinweis geben
„Die Unterschrift ist ein Erkennungsmerkmal einer Person“, heißt es im Beschluss des LAG Hamburg. „Um auch als solche erkannt zu werden, darf die Unterschrift im Arbeitszeugnis nicht von den sonstigen Unterschriften des Unterzeichners abweichen. Sonst entsteht der Eindruck, der Zeugnisaussteller will sich vom Inhalt des Dokumentes distanzieren.“ Konkret heißt das: Unterschreibt der Arbeitgeber anders als normal, wäre ein ehrliches Arbeitszeugnis ganz anders ausgefallen.
Neues Zeugnis bei abweichender Unterschrift
Laut Gericht musste die Arbeitgeberseite das Arbeitszeugnis neu ausstellen und ordnungsgemäß unterschreiben lassen (LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2020, Az.: 8 Ta 8/20).
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“