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Arbeitszeugnis richtig in Form
13
Okt
2023

Arbeitszeugnis muss nicht vollständig auf Geschäftspapier ausgestellt werden (#Urteil)

neutrales Geschäftspapier und Briefumschlag auf grauem Hintergrund, Schriftzug #Urteil

Autorin: Claudia Kilian

Verwendet der Arbeitgeber in seiner Geschäftskorrespondenz nur auf Seite 1 sein Geschäftspapier, so muss er bei einem Arbeitszeugnis keine Ausnahme machen. In dem Fall muss auf Seite 2 des Arbeitszeugnisses kein Geschäftspapier verwendet werden.

LAG Köln, Urteil vom 12.9.2023, Az.: 4 Sa 12/23

Im Entscheidungsfall vor dem LAG Köln hatte ein ehemaliger Niederlassungsleiter eines Speditionsunternehmens nach seiner Eigenkündigung auf Berichtigung seines Arbeitszeugnisses geklagt. Mit seiner Klage ging er zum einen gegen einzelne Formulierungen vor, rügte aber auch die Form des zweiseitigen Arbeitszeugnisses.

Neutrales Papier für Seite 2 des Arbeitszeugnisses?

Der Arbeitgeber hatte bei dem Arbeitszeugnis nur für die erste Seite das Firmenbriefpapier und für die zweite Seite neutrales Papier verwendet. Der ehemalige Mitarbeiter verlangte jedoch vor Gericht, dass das Geschäftspapier für beide Seiten des Arbeitszeugnisses durchgehend verwendet wird.


Achtung

Tatsächlich geht hier jedes Unternehmen unterschiedlich vor. Wir bevorzugen vollständiges Geschäftspapier für Seite 1. Für Seite 2 des Arbeitszeugnisses halten wir den sogenannten Schmuckbogen oder Repräsentationsbogen für geeignet, der meist nur ein Logo aufweist.

Arbeitszeugnis: Seite 2 muss nicht auf Firmenpapier gedruckt werden

Während der ehemalige Mitarbeiter bei den inhaltlichen Änderungen Erfolg hatte, wies das LAG Köln die Forderung nach dem Geschäftspapier zurück.

Grundsätzlich ist ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier auszustellen, wenn die Arbeitgeberseite in seiner externen Kommunikation ausschließlich Firmenpapier verwendet. Im Entscheidungsfall konnte der Arbeitgeber jedoch überzeugend darlegen, dass er üblicherweise die zweite Seite bei der Korrespondenz mit Dritten nicht auf Firmenpapier ausstellt. Diese Vorgehensweise schien den Richtern auch nicht unüblich.

Die Arbeitgeberseite konnte hier also nicht verpflichtet werden, das Arbeitszeugnis vollständig auf Geschäftspapier zu erteilen. Dieser Anspruch beschränke sich auf die erste Seite, heißt es im Urteil.


Und wie können wir Sie unterstützen?

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Ich sollte mein Zeugnis besser prüfen lassen

Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“

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