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ArbG Frankfurt/Main: Zeugnisfälschung ist kein Kündigungsgrund

zuletzt geprüft und überarbeitet:

6. März 2026

Lesedauer: < 1 minute

Avatar von Claudia Kilian
Claudia Kilian
Zeugnisfälschung

ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 7 Ca 263/10

Zeugnisfälschung ist kein Kündigungsgrund, sagt das Arbeitsgericht Frankfurt/Main. Es liegt ein außerdienstliches Fehlverhalten vor, dieses habe aber keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters oder dessen betriebliche Verbundenheit. 

Nehmen wir an, Sie wollen sich bewerben und Ihr Chef stellt Ihnen – vielleicht aus Zeitgründen – kein Zwischenzeugnis aus. Oder Sie wollen ihn nicht darum bitten, damit Ihr Wechselinteresse nicht publik wird. Kämen Sie auf die Idee, sich das Zeugnis selbst auf Firmenpapier auszustellen und die Unterschrift des Vorgesetzten zu fälschen? Ok, wir glauben grundsätzlich an das Gute im Menschen – dennoch ist es möglich, dass jemand, der wirklich verzweifelt ist, auch schon mal solche Gedanken hegt. Aber sie in die Tat umzusetzen, spricht schon für eine gehörige Portion Kaltschnäuzigkeit. Aber dass das kein Kündigungsgrund sein soll?

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Achtung

So geht es natürlich nicht, das ist klar. Nutzen Sie daher jede Möglichkeit, die sich in Ihnen bietet, um nach einem Zwischenzeugnis zu fragen.

Darum ging es vor Gericht

Im Entscheidungsfall hatte sich ein Bankangestellter fröhlich am Schrank mit den Blankoformularen bedient, einen attraktiven Zeugnistext ergänzt und das Ganze mit der gefälschten Unterschrift des Abteilungsleiters gekrönt. Zu dumm, dass dieser Wind von der Sache bekam und eine Kündigung aussprach. Der Mitarbeiter wollte das nicht akzeptieren und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main.

So hat das Gericht entschieden

Die Frankfurter Arbeitsrichter sahen sehr wohl ein „außerdienstliches Fehlverhalten“, dieses habe allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung des Klägers oder dessen betriebliche Verbundenheit. Auch wenn die Fälschung der Unterschrift  „möglicherweise“ eine Straftat darstelle (Urkundenfälschung – § 267 StGB), dürfe sie dennoch nicht als Kündigungsgrund herangezogen werden. Bei allem Respekt, es bleibt zu hoffen, dass das Berufungsgericht da auch noch ein Wörtchen mitredet.

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Claudia Kilian
Ich bin Claudia Kilian – Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin. Seit 2008 unterstütze ich Fach- und Führungskräfte sowie Unternehmen und Rechtsanwälte, Arbeitszeugnisse rechtssicher und professionell zu formulieren.

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