Ich habe eine Kündigung erhalten – Was muss ich sofort tun?
Autorin: Claudia Kilian
Kündigung erhalten: Soll ich zum Anwalt gehen?
Grundsätzlich gilt: Bevor Sie sich dafür entscheiden, eine Kündigung einfach hinzunehmen, sollten Sie sich zumindest einmal anwaltlich beraten lassen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kostet Sie das gar nichts oder nur den vereinbarten Eigenanteil (Selbstbehalt).
In den meisten Fällen lässt sich nicht auf einen Blick sagen, ob es sich „lohnt“, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Hier kommt es auf die Details des Einzelfalls an. Eines ist aber sicher: Die Fälle, in denen es sich eindeutig um eine wirksame Kündigung handelt, sind eher selten.Für eine erste kurze Beratung und Einschätzung der Sache darf der Anwalt übrigens nicht mehr als die Erstberatungsgebühr in Höhe von 249,90 EUR einschließlich Mehrwertsteuer verlangen.
Sofort bei der Bundesagentur für Arbeit melden
Nicht erst, wenn Sie die Kündigung erhalten haben, sondern bereits dann, wenn Sie wissen, dass Sie arbeitslos werden, müssen Sie sich persönlich sofort bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Wer das nicht tut, bekommt später bei der Arbeitsagentur Probleme.
Liegt die Kündigung bereits vor, haben Sie noch 3 Tage Zeit, um sich bei der Arbeitsagentur zu melden, wenn Sie keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren wollen. Ihr bisheriger Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen dafür Freizeit zu geben und Sie auch trotz Abwesenheit zu bezahlen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt die 3-Monats-Frist: Dauert es noch mehr als 3 Monate bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, dann reicht es aus, wenn Sie sich spätestens einen Tag vor Beginn der 3-Monats-Frist bei der Arbeitsagentur melden.
Wann droht mir eine Sperrfrist?
Die Sperrzeit droht Ihnen, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihren Job aufgegeben oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben haben.
Die Arbeitsagentur kann Ihnen das Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen verweigern, wenn Sie
- selbst gekündigt haben oder
- man Ihnen aufgrund eines Fehlverhaltens rechtmäßig gekündigt hat oder
- Sie einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der nicht erkennen lässt, dass er auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte.
Wenn Sie allerdings für Ihre Eigenkündigung einen guten Grund hatten, dann kommen Sie in bestimmten Fällen um eine Sperrzeit herum:
- wiederholter Zahlungsverzug des Arbeitgebers mit dem Gehalt,
- erhebliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers wie z. B. Gefahr am Arbeitsplatz, Beleidigungen usw.,
- Umzug zum Ehepartner oder Lebenspartner,
- Mobbing – sofern sich das beweisen lässt.
Autorin: Claudia Kilian
Zeugnis-Expertin, Volljuristin, Fachbuchautorin mehrerer Bücher über Arbeitszeugnisse, langjährige Lektorin.
Seit 2008 der Kopf hinter „Mein-Arbeitzeugnis.com“